§1 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Bund der Seerepubliken unterscheidet zwischen vier Arten der Mitgliedschaft
(a) Beobachter
(b) Kooperierender Beobachter
(c) Beitrittskandidat
(d) Vollmitglied
Zu a): Beobachter
Beobachter verfügen über eine Stimme und nehmen an den Abstimmungen und Wahlen des Seebundes teil. Es entsteht durch ihre Teilnahme am Bund keinerlei Verpflichtung, Abkommen und Erlasse umzusetzen oder Projekte mitzufinanzieren. Beobachter profitieren nicht von gemeinsamen Entscheidungen, sofern dies nicht gesondert geregelt wurde. Beobachter könenn selbst keine Abstimmung zu einem Antrag einleiten.
Zu b): Kooperierender Beobachter
Kooperierende Beobachter verfügen über ein Drittel ihrer Stimmen als Vollmitglied. Wie Vollmitglieder gehen sie sämtliche Verpflichtungen des Bundes ein, tragen die Ausgaben und müssen sich an geltendes Recht halten, sofern keine ausdrückliche Ausnahme durch das jeweilige Kooperationsabkommen statt findet. Im Gegenzug profitieren diese vollumfänglich durch den Bund.
Mitglieder des Kaiserreiches können diesen Rang maximal erreichen. Ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen Beobachter, Bund und Kaiser soll den Status des Mitglieds klären und den Rahmen setzen, zu welchem Teil der Beitrag im Bund zu leisten ist. Das Kooperationsabkommen ist auf jedes Mitglied einzeln zugeschnitten und nicht übertragbar.
Zu c): Beitrittskandidat
Beitrittskandidaten verfügen über zwei Drittel ihrer Stimmen als Vollmitglied. Das Mitglied darf in keiner anderen politischen Organisation teilnehmen und seinen Beitritt als vollwertiges Mitglied in den Bund planen. Dazu ist nötig, das eine gewisse republikanische Tendenz im Staatsaufbau vorhanden sein muss. Der Rang des Beitrittskandiaten soll das Mitglied auf die Aufnahme als Vollmitglied vorbereiten, um politische und gesellschaftliche Konflikte die einer Aufnahme im Wege stehen, zu lösen.
Zu d): Vollmitglied
Vollmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten im Bund der Seerepubliken. Sie verfügen ihre vollständige Stimmenanzahl und können sich darüber hinaus auch passiv an der Wahl des Großdogen beteiligen.
(2) Die Einteilung der derzeitigen Mitglieder des Bundes erfolgt wie folgt:
(a) Beobachter: Ekot-Emer, Lardissa
(b) Vollmitglied: Aleija, Cauros, Doraea, Ghand
§2 Stimmschlüssel
(1) Der Stimmschlüssel ist für fünf Jahre gültig. Ein neuer Stimmschlüssel wird im Folgejahr einer Großdogenwahl festgelegt.
(2) Der derzeitig gültige Stimmschlüssel wird wie folgt geändert:
Aleija - 7 Stimmen
Cauros - 4 Stimmen
Doraea - 6 Stimmen
Ghand - 6 Stimmen
§3 Unterhalt und Abgaben gemeinschaftlicher Projekte
(1) Gemeinschaftliche Projekte werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedern des Bundes getragen. Eine alternative Zahlungsmodalität kann entsprechend bei Verabschiedung eines geplanten Projektes vereinbart werden.
(2) Nutzungsrecht dieser Projekte haben kooperierende Beobachter, Beitrittskandiaten und Vollmitglieder. Eine Einschränkung auf höhere Rang kann beschlossen werden.