Zitat von
Nahoimi
Grundgesetz für den Südbund
Im Bestreben, den Frieden zu wahren, die Zusammenarbeit der Staaten zu fördern und den Wohlstand ihrer Völker zu mehren, sind die unterzeichnenden Fürsten sowie die Vertreter der Stadt Frankfurt zusammengekommen, um sich im Südbund zu vereinen.
Allgemeines
Art.XX Die Vereinigung trägt den Namen 'Südbund'.
Art.XX Vollmitglieder des Südbunds sind Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg.
Art.XX Über eine Aufnahme in eine Teilorganisation des Südbunds entscheiden die Mitglieder der jeweiligen Teilorganisation.
Art.XX Staaten, die in allen Teilorganisationen vertreten sind, gelten als Vollmitglied des Südbunds
Art.XX Staaten können per Zwei-Drittel-Mehrheits-Beschluss einer Teilorganisation oder des Südbunds aus eben dieser Teilorganisation oder dem Südbund entfernt werden.
Art.XX Die Organe des Südbundes sind:
a) Der Generalsekretär
b) Der Sicherheitsrat
Art.XX: Die Teilorganisationen sind:
Militärunion
Der Generalsekretär
Art.XX Der Generalsekretär wird von den Vollmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt
Art.XX Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Südbund, sammelt die Beschlüsse und aktualisiert die Verträge des Südbunds sowie seiner Teilorganisationen, vertritt den Südbunde gegenüber dem Deutschen Bund und ist für die Einhaltung der Beschlüsse innerhalb des Südbundes verantwortlich.
Der Sicherheitsrat
Art.XX Der Sicherheitsrat besteht aus den Mitgliedern Vollmitgliedern des Südbunds.
Art.XX Sämtliche Außenpolitische Handlungen, die die Sicherheit des Südbunds gefährden könnten, sowie alle innenpolitischen Handlungen, die die Stabilität eines oder mehrerer Staaten im Südbund gefährden könnten, sind ihm zu berichten. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Aktivitäten mit ihm besprochen werden.
Art.XX Der Sicherheitsrat fasst Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
Art.XX Sollte der Sicherheitsrat einer außenpolitischen oder innenpolitischen Aktivität nicht zustimmen, so ist diese zu unterlassen oder aber der Südbund ist nicht zur Bündnistreue bei daraus resultierenden Folgen verantwortlich.
Personenwahlen im Südbund
Art.XX Bei Personenwahlen im Südbund/einer Teilorganisation hat jedes Vollmitglied/Mitglied ebenjener Teilorganisation eine Stimme.
Art.XX Personenwahlen im Südbund/einer Teilorganisation folgen dem Wahlprozedere der Personenwahlen im Bundestag.