Mit sofortiger Wirkung gehen Süddeutscher Bund und Heidelberger Zollunion im neuen Südbund auf
Grundgesetz für den Südbund
Im Bestreben, den Frieden zu wahren, die Zusammenarbeit der Staaten zu fördern und den Wohlstand ihrer Völker zu mehren, sind die unterzeichnenden Fürsten sowie die Vertreter der Stadt Frankfurt zusammengekommen, um sich im Südbund zu vereinen.
Allgemeines
Art.1 Die Vereinigung trägt den Namen 'Südbund'.
Art.2 Mitglieder des Südbunds sind Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg.
Art.3 Hannover wird eine beobachtende Mitgliedschaft eingeräumt.
Art.4 Über einen Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied entscheiden die Vollmitglieder in Zwei-Drittel-Mehrheit
Art.5 Staaten können per Zwei-Drittel-Mehrheits-Beschluss des Südbundes aus eben dieser Teilorganisation oder dem Südbund entfernt werden.
Art.6 Innerhalb des Südbundes gilt das metrische System. Von neuen Voll- oder assoziierten Mitgliedern ist es innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag des Beitritts einzuführen.
Art.7 Die Organe des Südbundes sind:
a) der immerwährende Gesandtenkongress
b) der Generalsekretär
c) die Bundeskommission
Art. 8: Die Teilorganisationen sind:
Wirtschaftsunion
Militärunion
Der immerwährende Gesandtenkongress
Art.9 Der immerwährende Gesandtenkongress setzt sich aus 2 Kammern zusammen: Der 1. und der 2. Kammer
Art.10 Der Tagungsort ist Regensburg
Die 1. Kammer
Art.11 Die 1. Kammer setzt sich aus 3 weisungsgebunden, vom jeweiligen Staatsoberhaupt ernannten Gesandten pro Mitglied zusammen + Frankfurt
Art.12 Alle Gesandten sind zu allen Themen Antrags- und Redeberechtigt.
Art.13 Die 1. Kammer kann zu allen Themen Ausschüsse einreichten, mindestens jedoch für Diplomatie, Wirtschaft und Soziales sowie Militär.
Art.14 Beschlüsse werden in allen Gremien mit Zwei Drittel Mehrheit gefasst
Art.15 Beschlüsse, die auf Anweisung von der Fürsten erfolgten, werden unmittelbar mit Eintrag ins Gesetzbuch des Südbunds wirksam. Aller anderen Erfordern die Zustimmung von Zwei Dritteln der Fürsten des Südbundes
Art.16 Den Vorsitz der 1. Kammer hat der Generalsekretär.
Die 2. Kammer
Art.17 Die Zweite Kammer sind sich aus je einem Gesandten pro angefangene eine Million Einwohner pro Mitglied zusammen. Die Zahl der Abgeordneten ist nach oben hin in so fern begrenzt, als das kein Staat allein mehr als 25% der Sitze stellen darf. Darüber hinausgehende Sitzende, die diesem Land zustünden, entfallen. Ob die Gesandten des jeweiligen Landes aufgrund einer Wahl oder durch Ernennung entsandt werden, entscheidet der Fürst des betreffenden Landes.
Art.18 Die Zweite Kammer kann nach Belieben zu allen Themen Ausschüssen einrichten
Art.19 Beschlüsse der Zweiten Kammer werden der ersten als Antrag vorgelegt und folgt dann dem dort gültigen Verfahren für Anträge. Die Zweite Kammer allein kann daher keine Gesetze erlassen
Art.20 Ihren Vorsitzenden wählt die 2. Kammer selbst aus ihrer Mitte.
Der Generalsekretär
Art.21 Der Generalsekretär wird von den Vollmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt
Art.22 Der Generalsekretär führt den Vorsitz in der 1. Kammer, veröffentlicht die Beschlüsse des Südbundes im Südbundesgesetzbuch, vertritt die Beschlüsse des Südbundes gegenüber dem Deutschen Bund und ist für die Einhaltung der Beschlüsse innerhalb des Südbundes verantwortlich
Die Südbundeskommission
Art.23 Die Südbundeskommission setzt sich aus den Ministern der durch den Südbund oder seiner Teilorganisationen eingerichteten Ministerien zusammen.
Art.24 Die Südbundeskommission ist Antragsberechtigt in der 2. Kammer.
Art.25 Die Minister werden durch Beschluss der Mitglieder in der 1. Kammer ernannt und entlassen
Art.26 Über Anzahl und Art der Ministerien entscheidet der Südbund per Beschluss.
Der Sicherheitsrat
Art.27 Der Sicherheitsrat besteht aus fünf Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und wird vom ständigen Militärausschuss der Ersten Kammer gewählt.
Art.28 Sämtliche Außenpolitische Handlungen, die die Sicherheit des Südbunds gefährden könnten, sind ihm zu berichten. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Aktivitäten mit ihm besprochen werden.
Art.29 Der Sicherheitsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
Art.30 Sollte der Sicherheitsrat einer außenpolitischen Aktivität nicht zustimmen, so ist diese zu unterlassen oder aber der Südbund ist nicht zur Bündnistreue bei daraus resultierenden Folgen verantwortlich.
Art.31 Der Sitz des Sicherheitsrates ist Heilbronn.
Teilorganisationen:
Militärunion
Art.32 Verrat am Südbund (Verrat von Geheimnissen an Feinde, Separatfrieden mit Feinden, Bündnisse mit Feinden und jegliche gegen die Sicherheit des Südbundes gerichteten Vereinbarungen) wird mit Ausschluss und wirtschaftlichen Sanktionen aller Mitglieder beantwortet, es sei denn zwei Drittel dieser sprechen sich ausdrücklich dagegen aus.
Art.33 Bei Angriff eines dritten Staates auf mindestens einen Staat des Südbunds tritt automatisch der Bündnisfall ein. Weiterhin tritt der Bündnisfall ein, sofern ein Mitgliedsstaat dieses beantragt und 2/3 zustimmen. Die Durchführung einer Bundesexekution zur Durchsetzung von Bundesrecht gilt nicht als Angriff und löst daher nicht den Bündnisfall aus
Art.34 Der Bündnisfall tritt nicht ein, wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der betreffende angegriffene oder beantragende Staat massiv gegen die Sicherheitsinteressen des Südbunds gehandelt hat. Sollte der Sicherheitsrat dies erst während eines bereits laufenden Bündniskrieges feststellen, sind alle Mitglieder berechtigt, Separatfrieden zu schließen.
Art.35 Während eines Bündniskrieg sind Separatfrieden mit Ausnahme der in §31 erwähnten Fälle nicht zulässig.
Art.36 Es ist ein gemeinsames Kriegsministerium einzurichten, das für die Durchsetzung von Mindeststandards bei Ausbildung und Rüstung innerhalb des Südbunds verantwortlich ist. Den Sitz regelt ein späteres Gesetz.
Art.35 Die Gesamtheit der Armeen der souveränen Mitgliedsstaaten bildet das Südbundesheer.
Art.36 Wer Oberbefehlshaber ist, regelt ein späteres Gesetz.
Art.37 Der Oberbefehlshaber hat die alleine Entscheidungskompetenz über die Strategie des Krieges sowie über Zeitpunkt des Friedensschlusses. Von Friedensverhandlungen darf er keine Mitglieder des Südbunds ausschließen. Die Gesandte dieser anderen Staaten sind jedoch lediglich beratend tätig, Verhandlungsführer ist der Oberbefehlshaber. Dem Frieden müssen mindestens 4/5 der Vollmitglieder (explizit nur Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg) zustimmen.
Art.38 Der Oberbefehlshaber wird unterstützt von einem Generalstab, in dem jedes Mitglied des Südbunds einen Offizier entsenden darf. Darüber hinaus kann der Oberbefehlshaber seinen Stab frei zusammenstellen.
Art.39 Den Sitz der Heeresleitung (HL), gebildet aus Oberbefehlshaber und seinem Generalstab, bestimmt ein späteres Gesetz
Art.40 Die HL ist während der Friedenszeiten dafür verantwortlich regelmäßig Manöver des Südbundesheeres abzuhalten und die Wehrfähigkeit sicherzustellen. In so fern ist die HL gegenüber den Kriegsministerien etc. der souveränen Staaten weisungsbefugt.
Art.41 Das Südbundesheer darf nur im Inneren eingesetzt werden, wenn der Grund des Einsatzes nicht durch Handeln des Fürsten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch einen Staatsstreich, willentlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. In allen anderen Fällen ist die HL verpflichtet, die Unterstützung zu koordinieren.
Art.42 Sofern nicht durch einen Einsatz oder ein Manöver des Südbundesheeres betroffen, verbleiben alle Truppen der Mitgliedsstaaten unter deren Befehl.
Art.43 Jedes Mitglied ist berechtigt jederzeit eine Bundesexekution gegen sich selbst zu beantragen.
Wirtschaftsunion
Art.44 In den Mitgliedsstaaten gilt die AIN (Allgemeine Industrienorm).
Art.45 Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedsstaaten als Zahlungsmittel anzuerkennen.
Art.46 Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden im Südbund wie folgt beschränkt:
0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb;
11 - 15 Jahre: 8 Stunden;
15 - 18 Jahre: 11 Stunden;
Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
Ministerial-Department der Wirtschaft und des Sozialen
Art.47 Es ist ein Ministerialdepartment einzurichten mit den folgenden zwei Schwerpunkten: Förderung der Wirtschaft (durch Gesetzesvorschläge, Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung, Schulungen, etc.) und Förderung des Ausbaus des Sozialwesens. Diesem Ministerium wird auch eine Behörde zur Förderung Eisenbahnprojekt angeschlossen, zudem wird es erster Ansprechpartner für private Investoren, die eine Eisenbahn errichten wollen(Enteignungen für Strecken, evtl. Anschubhilfe für Projekte, etc.).
Art.48 Weitere Aufgabe des Ministerialdepartment ist die Koordination ähnlicher Ministerien in den Ländern. Es ist dazu befugt den jeweiligen Behörden in den Südbundländern Vorschläge zu machen, jedoch ist es nicht weisungsbefugt. Sollte es im jeweiligen Mitgliedsland nur ein Wirtschaftsministerium und kein Sozialministerium geben, ist es nur für wirtschaftliche Belange im jeweiligen Land zuständig.
Art.49 Der Sitz des Ministerialdepartments ist Chemnitz.
Art.50 Das Ministerium wird von Sachsen errichtet