§2 Bundesexekution
1) Eine Bundesexekution dient der Durchsetzung von Bundesrecht oder der Wiederherstellung der zivilen Ordnung durch militärische Mittel.
2) Eine Bundesexekution kann gegen ein oder mehrere Bundesglieder verhängt werden:
a) bei Aufständen und Revolutionen im Lande des betreffenden Bundesglied, wenn es um Hilfe bittet oder ersichtlich ist, dass es Ihm ohne Hilfe nicht möglich ist die Ordnung wiederherzustellen.
c) bei Bruch eines Bundesgesetz, wenn betreffendes Bundesglied der Aufforderung zur Behebung des Missstandes innerhalb eines Ultimatums nicht nachgekommen ist.
3) Ob eine Bundesexekution verhängt wird, entscheidet das Plenum auf Antrag wenigstens eines Fürsten mit Zweidrittelmehrheit.
4) Mit der Durchführung der Bundesexekution kann beauftragt werden:
a) Ein Mitgliedsstaat des Deutschen Bundes
b) Mehrerer Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes
c) Das Bundesheer
5) Verweigert eines der mit der Durchführung der Bundesexekution beauftragten Glieder dieselbe, so hat die Bundesversammlung über die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung zu befinden und gegebenenfalls ein anderes Bundesglied zu beauftragen.
6) Die Bundesversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eines der beauftragten Bundesglieder, im Falle eines Bundesheereseinsatzes ein beliebiges Bundesglied, dass für den Zeitraum der Bundesexekution einen Kommissar zu ernennen hat, der die Bundesversammlung über die Fortschritte der Exekution unterrichtet.
7) Sieht die Bundesversammlung die Ziele der Bundesexekution als erfüllt an, so sind unverzüglich alle Truppen aus den Exekutionszielen zu entfernen.