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Thema: [BVerfG] Teestube der Richter

  1. #16

  2. #17
    Präsident Donald Avatar von MrPresident
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    Zitat Zitat von Atlas Beitrag anzeigen
    Wenn du noch jemanden hast, dann können wir gerne 5 Richter spielen
    Ich kann auch gleich zwei Richter darstellen. Durch das Studium werd ich eh zu verschiedenen Meinungen erzogen.

  3. #18
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    So, jetzt habe ich endlich mal Zeit, der Post wird länger und keine Ahnung, obs hier reingehört:

    Unser Rechtsgegenstand sind Art 3 (1) und (3) GG und Art 6 (1) GG

    rt. 3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
    Art 6
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
    Art 3 (3) steht wie der aufmerksame Beobachter sicherlich merkt einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht entgegen, dies tut zwar das Antidiskriminierungsgesetz, dass hat aber keiner Verfassungsrang. Allerdings würde dies natürlich ad consequentum ungültig, wenn unser Urteil gegen die Homoehe fiele.

    Die Fragen die sich für uns jetzt stellen sind die folgenden:

    1. Steht eine Homoehe der Sonderstellung der Ehe in Art. 6 (1) entgegegen?

    Betrachten wir hierzu die bisherige Rechtspraxis des BVG zum Thema Homosexuellenrechte. Es muss das Urteil von 1957 erwähnt werden, welches Homosexualität als sittenwiedrig, da gegen das Volksempfinden gerichtet einordnet und daher verbietet.

    Bundesverfassungsgericht genau die Form von juristisch verbrämter Bigotterie, die man ansonsten nur von der übrigen Justiz kennt. Schon der Gleichheitssatz des Artikels 3 GG steht dem Paragrafen 175 StGB entgegen, stellt dieser doch ausschließlich männliche Homosexualität unter Strafe, während jener ausdrücklich Benachteiligungen wegen des Geschlechts verbietet.

    Das Gericht kümmert das nur wenig. Es erklärt männliche und weibliche Sexualität für so verschieden, dass Artikel 3 gar nicht berührt werde. Der homosexuelle Mann sei offensiver, weniger bindungsfähig und trete mehr in Erscheinung. Prostitution gebe es fast ausschließlich für Männer, und überhaupt hätten diese eine Neigung, "einem hemmungslosen Sexualbedürfnis zu verfallen". Auch in ihrer Homosexualität seien Männer und Frauen daher nicht vergleichbar; eine Strafvorschrift nur für Männer benachteilige diese so wenig wie Regeln für den Mutterschutz. Rechtsdogmatisch ist das kaum haltbar. Aber immerhin ist an diesem Punkt ein redliches Bemühen zu erkennen – hat man doch eine ganze Phalanx von Sachverständigen nach Karlsruhe geladen, um sich über das Wesen der Homosexualität aufklären zu lassen.

    Von allen guten Geistern verlassen ist der Senat indes bei seinen weiteren Ausführungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit. Schon damals ist anerkannt, dass es einen "letzten, unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit" gibt, eine Intimsphäre, in die der Staat unter keinen Umständen eingreifen dürfe. Den naheliegenden Gedanken, diesen Grundsatz auf sexuelle Neigungen anzuwenden, wischt das Gericht beiseite: "Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz", heißt es apodiktisch. Es folgt ein Hinweis auf angebliche "sittliche Anschauungen des Volkes", deren Existenz aber weder belegt noch auf ihre juristische Relevanz befragt wird. Der Blindflug gipfelt in einer geradezu totalitären Verkehrung der Beweislast: Es könne "nicht festgestellt werden, daß jedes öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der Strafbestimmung fehle".
    Zitiert nach einem tendenziösen Zeitartikel http://www.zeit.de/2015/27/homo-ehe-...omplettansicht aber sonst fand ich dazu wenig. Allerdings kann sich die Rechtssprechung ändern und Recht sich weiterentwickeln, man beachte nur die Stellung der Frau.
    In jüngster Zeit billigte das Gericht die LPartG und das Splitting, sowie Adoption in berenzten Fällen. Faktisch ist die LPart. bereits eine Ehe ohne den Namen
    Eine bloße Namensänderung steht somit Artikel 6 (1) nicht entgegen, ob und wie noch bestehende Vorteile übertragen werden könnte man dem Parlament überweisen. Solltet ihr Richterkollegen diese Frage aber bejahen bleibt eine zweite.

    2. Welche Grundrecht wiegt schwerer, das von Art 6 (1) oder von Artiel 3(1)?

    In der heutigen Zeit kann die Antwort eigentlich nur Art 3 (1), der allgemeine Gleichbehandlungsgrundatz, ein fundamentales Recht und Grundlage der Verfassung heißen. Die Frage ist nun, ob er sich auch asuf die Verbindung von Menschen erstreckt, was ich zumindest bejahe.

    Kurz noch zum Argument der Opposition: Die Frage nach einer Änderung durch die Hintertür ist müßig, da eine Ergänzung der Verfassung durch Gesetze üblich ist, vgl. z.B. die Geschichte des Artikels 9 GG. Eine solche Änderung wäre Unzulässig, wenn sie wesentlich ist, dem wiederspreche ich aufgrund meiner Antwort zu Frage 1, da wir weitgehend ohnehin bereits eine Ehe für alle haben. Diese Frage ist aber im Vergleich der Abwägung von Grundrechten untergeordnet und nur von akademischer Relevanz.

    Gegen die gesellschaftliche Akzeptanz einer solchen Ehe argumentiert in der Verhandlung nicht einmal die Opposition.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
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  4. #19
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Ich stimme dem Herren Kanone in seinen Ausführung völlig zu.

    Ich habe alle Gesetze noch einmal durchforstet und nicht ein mal bin ich auf eine Einschränkung des Begriffes "Ehe" auf eine Mann/Frau Beziehung gestoßen (innerhalb §§1297-1358 BGB). §1306 wiederspricht der Polygamie, diverse Paragraphen widersprechen der Ehe mit Tieren oder anderen Wesen, gegen eine gleich-geschlechtlichen Ehe finde ich jedoch keinen einzigen Paragraphen.

    Meine Interpretation des jetzigen Rechtsstandes ist es also, dass Gleichgeschleichtliche Ehen Rechtens sind und es dem Gesetzgeber obliegt den Begriff der "Ehe" zu definieren wenn er diesen nicht als Allgemeingültig verstanden haben möchte. Um dies zu untermauen würde ich natürlich dem Gesetzesvorschlag der Regierung zustimmen - auch wenn dies meiner Meinung nach gar nicht erforderlich wäre.
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  5. #20
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    1. "Steht eine Homoehe der Sonderstellung der Ehe in Art. 6 I GG entgegen"

    Art. 6 GG stellt Ehe und Familie unter den Schutz staatlicher Ordnung. Fraglich ist, was diese beiden Rechtsgüter so bedeutend macht, dass sie in Verfassungsrang erhoben werden. Betrachtet man die Ehe als bloße Gemeinschaft von zwei Menschen, so ist der Verfassungsrang der Ehe nicht nachvollziehbar. Dieser Gemeinschaft müssen weitere Gesichtspunkte zukommen, um einen Verfassungsrang zu begründen. Dabei ist die "Ehe" im staatsrechtlichen Sinn von der "Ehe" im kirchlichen Sinne zu unterscheiden. Dort wird die Ehe als lebenslanger Bund zwischen Mann und Frau vor Gott geschlossen. Diese Betrachtungsweise mag den Vätern des Grundgesetzes sicherlich nicht fremd gewesen sein. In der heutigen Zeit lässt sich diese Querverbindung aber wohl nicht mehr ziehen. Jedoch ist zu beachten, dass nur der Bund zwischen einem Mann und einer Frau Kinder hervorbringen kann. Unser Rechtssystem kennt kein ähnlich stabiles oder stabileres Lebensumfeld, in dem Kinder aufwachsen können. Aus diesem Grunde ist die Ehe als kleinste soziale Einheit einer Gesellschaft zu bezeichnen und zu schützen. Nur aus der Verbindung zwischen Mann und Frau können Kinder hervorgehen, die die Zukunft unserer Gesellschaft sichern. Aus diesem Grund ist der Schutz der Ehe in jedem Fall auf Verfassungsrang anzusiedeln.
    Für eine "Homoehe" bedeutet das, dass eine Verbindung von gleichgeschlechtlichen Partnern nicht unter den Schutz von Art. 6 I GG fallen kann. Aus "Homoehen" entstammen keine Kinder.


    2. "Welches Grundrecht wiegt schwerer, Art. 3 oder Art. 6?"
    Art. 3 I GG stellt klar, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Gleiche Sachverhalte müssen gleich behandelt werden. Ungleiche Sachverhalte hingegen nicht. Wie bereits oben erläutert, entstammen der "Homoehe" keine Kinder. Aus diesem Grund kann sie nicht in den Schutzbereich von Art. 6 I GG fallen. Einer Ehe zwischen Mann und Frau können hingegen Kinder entstammen. Mithin liegen ungleiche Sachverhalte vor, die verfassungskonform unterschiedlich behandelt werden können.

    Insgesamt fällt die "Homoehe" somit nicht in den Schutzbereich von Art. 6. Dies ist kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Eine Abwägung zwischen Art. 3 GG und Art. 6 GG ist somit nicht erforderlich.

  6. #21
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    Jedoch ist zu beachten, dass nur der Bund zwischen einem Mann und einer Frau Kinder hervorbringen kann.
    Das ist biologisch schon seit der künstlichen Befruchtung schon nicht mehr richtig.

    nser Rechtssystem kennt kein ähnlich stabiles oder stabileres Lebensumfeld, in dem Kinder aufwachsen können.
    Dem würde ich wiedersprechen, Adoptionen in LParts sind in begrenztem Umfang jetzt schon üblich und es gibt keine Anhaltspunkte, dass dies schädlich für das Kind wäre. Auch werden 1/3 der Ehen geschieden, weshalb dieses Argument weit schwächer als in den 50gern zu bewerten ist. Und wieso eine Lpart keine soziale Einheit ist erschließt sich mir auch nicht.

    Kurzum sehe ich die Frage 2 durchaus als gegeben an, den die Frage nach der Möglichkeit von Kindern ist aus meiner Sicht unwesentlich, siehe auch die heutige Geburtenrate und selbst wenn nicht gibt es bereits andere Möglichkeiten.
    Wie gesagt über die finanziellen Aspekte kann man gerne reduzieren, oder von mir aus es nur Ehe nennen, ohne über das LpartG hinausgehende Folgen.
    Geändert von Gulaschkanone (21. Februar 2016 um 14:26 Uhr)
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
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