Umfrageergebnis anzeigen: Soll der Bundesrat einen Einspruch gegenüber GV002 erheben?

Teilnehmer
7. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja

    4 57,14%
  • Nein

    3 42,86%
  • Enthaltung

    0 0%
Ergebnis 1 bis 12 von 12

Thema: [BR][ZF] GV002 - Abschaffung des Eheverbots für gleichgesch. Paare

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von Atlas
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    [BR][ZF] GV002 - Abschaffung des Eheverbots für gleichgesch. Paare

    Eingeladen sind Vertreter der Regierung und der Fraktionen KPVD und Forum

    Die KPVD hat mit einer 1/3 Mehrheit im Bundesrat den Vermittlungsausschuss zum Gesetz 002 angerufen.

    Text von GV002
    Achtung Spoiler:
    Gesetzentwurf
    der Fraktionen SDLP, LLPD und NGDU


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare

    A. Problem
    Gleichgeschlechtlichen Paaren ist in Deutschland bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Die öffentliche Diskussion im Nachgang zu dem Referendum in der Republik Irland zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat jedoch erneut deutlich gemacht: Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus sind gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt.

    B. Lösung
    Es wird durch Ergänzung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.

    C. Alternativen
    Keine.

    D. Kosten
    Keine.



    Abstimmergebnis von GV002
    Achtung Spoiler:
    Bild

    Das Gesetz wird mit 337 zu 261 bei 0 Enthaltungen angenommen. GV002 ist ein Einspruchsgesetz und liegt nun dem Bundesrat vor. Sofern kein Einspruch erhoben wird tritt das Gesetz zum Ende von 0LP2 in Kraft.



    Stellungsnahme der KPVD
    Die KPVD erhebt, unter Unterstützung der Partei des NSL-Forums, Einspruch gegen den Gesetzesvorschlag GV002 - Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare. Dieser Vorschlag widerspricht Artikel 6 des Deutschen Grundgesetzes, der Ehe und Familie, und damit die Beziehung zweier Personen samt leiblicher Kinder in direkte Verbindung setzt. Da eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft diese Vorraussetzungen nicht erfüllen kann, ist damit eine Ehe nicht möglich.

    Ziel des Vermittlungsausschusses ist es, eine Einigung zwischen Bundesrat und -tag zu erlangen. Dazu wird versucht, ein für alle Seiten zufriedenstellender Änderungsvorschlag zu finden, der dem Bundestag erneut vorgelegt wird. Da die KPVD den Ausschuss gerufen hat, soll sie zunächst eine mögliche Änderung vorschlagen.

  2. #2
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    Die KPVD hat hier einen möglichen Änderungsvorschlag genannt.

    Sofern niemand anderes einen anderen Vorschlag vorbringen möchte, benötige ich eine Zustimmung des Forums und der Regierung.

    Wenn der Vorschlag im VA angenommen wird, wird dieser Vorschlag erneut dem Bundestag direkt zur Abstimmung vorgelegt, keine weitere Lesung.
    Wenn der Vorschlag im VA abgelehnt wird (oder kein neuer genannt wird), stimmt der Bundesrat (absolut oder 2/3 Mehrheit) über einen Einspruch ab.

    Sollte ein Einspruch erhoben werden, kann der Bundestag mit einer absoluten oder 2/3 Mehrheit die Entscheidung des Bundesrates aufheben und das Gesetz damit ohne den Bundesrat erlassen.

  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von Guerra
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    Die Zustimmung des NSL-Forums wird erteilt, es wird unsererseits kein weiterer Vorschlag eingebracht.

  4. #4
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    Die Regierungsparteien lehnen den Vorschlag ab. Die Ehe wird im Grundgesetz nicht näher definiert, von daher besteht kein Bruch mit diesem.
    Wir verweisen zudem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002.

  5. #5
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    Die Auslegung des BverfG war im Bezug auf Artikel 6 aber bisher eindeutig und entspricht eben nicht dem Gesetzesentwurf.
    Der derzeitige Vorschlag ist demnach verfassungswidrig und wird, falls er verabschiedet wird von unserer Fraktion dem BverfG für eine abstrakte Normenkontrolle vorgelegt. Das ergibt sich auch aus einer teleologischen und historischen Auslegung, bei welcher auf den Willen und die Intention abgestellt wird. Den Machern des GG war es demnach auch nicht an einer Überdehnung des Familienbegriffes gelegen.

    Doch ist eine Verfassungsänderung tatsächlich zwingend, um auch hierzulande die "Ehe für alle" zu ermöglichen? Art. 6 Abs. 1 GG ist eigentlich neutral formuliert: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Zum Geschlecht der Ehepartner schweigt das Grundgesetz.

    Das BVerfG hat hingegen wiederholt betont, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner zu den Strukturelementen des grundgesetzlichen Ehebegriffs gehöre. Daraus schließt Prof. Hillgruber auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung, wenn man die gleichgeschlechtliche Ehe etablieren wolle. Damit erhebt er die einmal vom BVerfG vorgenommene Auslegung sozusagen in den Rang des Verfassungsrechts, deren zukünftige andere Beurteilung folglich eine Verfassungsänderung notwendig machen würde. Das wirft die Natur einer Norm selbst mit ihrer gerichtlichen Auslegung durcheinander.

    Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruend...ungsaenderung/

    LTO ist übrigens eine nette Seite für Rechtsthemen und wird von Juristen gern genutzt.

  6. #6
    Prinz von Makedonien Avatar von Nyan Cat
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    Liest ihr eigentlich eure eigenen Quellen? Dort wird explizit erklärt, dass der Wille des Parlamentarischen Rates zukünftige zeitgeistliche Entwicklungen nicht bedenken konnte (siehe § 175, den Zeitgeist von damals als fehlenden Zusatz zum Artikel 6 GG zu interpretieren, ist ein schwaches Argument). Aus Artikel 6 GG lässt sich nicht festes ableiten, eine Benachteiligung durch Homophobie ist in Artikel 3 GG dagegen laut derzeitiger Auslegung verboten. Minderheiten müssen geschützt werden. Das eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und eine Öffnung der Ehe verfassungsrechtlich nichts im Wege steht geht aus mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre hervor.

  7. #7
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    Es ist eben kein schwaches Argument, da die historische Auslegung eben genau das erfordert. Es spricht doch von großartiger Unsinnigkeit, wenn man die Nutzung einer Methode als schlecht angewendet wertet, wenn doch genau das der Inhalt dieser Mehtode ist. Durch die bisherige Rechtssprechung ist durch jur. Größen auch der Grundsatz des BverfG klar dargelegt. Nur weil die Autorin der Quelle, persönliche Bewertungen von Argumenten vornimmt, heißt es doch noch lange nicht, dass die zitierten Experten im Unrecht liegen.

    Der Grundgehalt dieses Artikels bezieht sich klar auf die Familie und bildet als Grundrecht klar kein Verstoß gegen den Artikel 3 GG. Ein Verstoß eines Grundrechtes gegen das andere würde ja die gesamte Verfassung in Frage stellen! Aber wenn keine Einsichtigkeit in diesen Fragen zu finden ist, dann wird wohl das BverfG entscheiden müssen. Unsererseits wollten wir nur die Regierung vor verfassungswidriger Gesetzgebung warnen. Die Auslegung des Artikels ist durch das BverfG bereits erfolgt und wird durch Einzelentscheidungen weniger tangiert.

    Um nicht die eigene Seriösität und Entscheidungskraft in Zweifel zu stellen, wird es dies nur bestätigen können.

  8. #8
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    Die Teilnehmer des Vermittlungsausschusses können sich nicht auf einen Änderungsvorschlag einigen. Daher stimmt nun der Bundesrat darüber ob, ob Einspruch gegen das Gesetz erhoben werden soll.

    Etwaige Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes können geäußert werden, nachdem das Gesetz ausgefertigt wurde.

  9. #9
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    [Abstimmung] Vermittlungsausschuss - Einspruch zu GV002

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    Soll der Bundesrat einen Einspruch gegenüber GV002 erheben?

    Ein Einspruch muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.

  10. #10
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    Stimme hier ja für die NGDU ab, da die Regierung ja (noch) läuft und die Liste nicht im Rat drin ist. Oder nicht, Atlas?

  11. #11

  12. #12
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    Mit 28 zu 39 bei 3 Enthaltungen wird kein Einspruch eingelegt. GV002 tritt daher zum Ende von 0LP2 in Kraft.
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