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Thema: "Zum kleinen Zinnsoldaten"

  1. #16
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    Zitat Zitat von BruderJakob Beitrag anzeigen
    Wenn es zu lang geht habe ich die Befürchtung, dass das Kind den Nabel sprengt

    Eine kleine Patientin meiner Frau hat wohl gestern gefragt wann denn der Bauch platzt
    Böööse Also nicht zu lange warten sondern am 11. Juni kommen

    Zitat Zitat von Nahoimi Beitrag anzeigen
    Musste ja jetzt kommen
    Die Vorlage war aber auch zu schönEmoticon: schwaerm

  2. #17
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von King of Wiwi Beitrag anzeigen
    Böööse Also nicht zu lange warten sondern am 11. Juni kommen
    Sowieso, dann können wir jedes Jahr fast schon einfach eine Familienparty für alle machen
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  3. #18
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    Meine Eltern und Ich machen immer eine zusammen, nur meine Schwester fällt aus der Reihe Emoticon: gewitter

  4. #19
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Danke wir können so langsam mal anfangen mit den etwas ernsteren Themen

    Hat jemand die beiden Vertragstexte? Nahoimi hat den des Südens ja gepostet. Wäre mal als erste Übersicht vielleicht nicht schlecht das zu vergleichen und sich Gedanken zu machen was wir wollen.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  5. #20
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von Nahoimi Beitrag anzeigen
    Meine Eltern und Ich machen immer eine zusammen, nur meine Schwester fällt aus der Reihe Emoticon: gewitter
    Die Arme fühlt sich sicherlich als krasse Außenseiterin
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  6. #21
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    Es gibt drei wichtige Events im Jahr zudenen unsere Familienzusammenkommt, ihr Geburtstag zählt nicht dazu

  7. #22
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    Mit sofortiger Wirkung gehen Süddeutscher Bund und Heidelberger Zollunion im neuen Südbund auf

    Grundgesetz für den Südbund

    Im Bestreben, den Frieden zu wahren, die Zusammenarbeit der Staaten zu fördern und den Wohlstand ihrer Völker zu mehren, sind die unterzeichnenden Fürsten sowie die Vertreter der Stadt Frankfurt zusammengekommen, um sich im Südbund zu vereinen.

    Allgemeines

    Art.1 Die Vereinigung trägt den Namen 'Südbund'.
    Art.2 Mitglieder des Südbunds sind Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg.
    Art.3 Hannover wird eine beobachtende Mitgliedschaft eingeräumt.
    Art.4 Über einen Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied entscheiden die Vollmitglieder in Zwei-Drittel-Mehrheit
    Art.5 Staaten können per Zwei-Drittel-Mehrheits-Beschluss des Südbundes aus eben dieser Teilorganisation oder dem Südbund entfernt werden.
    Art.6 Innerhalb des Südbundes gilt das metrische System. Von neuen Voll- oder assoziierten Mitgliedern ist es innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag des Beitritts einzuführen.
    Art.7 Die Organe des Südbundes sind:
    a) der immerwährende Gesandtenkongress
    b) der Generalsekretär
    c) die Bundeskommission
    Art. 8: Die Teilorganisationen sind:
    Wirtschaftsunion
    Militärunion


    Der immerwährende Gesandtenkongress

    Art.9 Der immerwährende Gesandtenkongress setzt sich aus 2 Kammern zusammen: Der 1. und der 2. Kammer
    Art.10 Der Tagungsort ist Regensburg

    Die 1. Kammer

    Art.11 Die 1. Kammer setzt sich aus 3 weisungsgebunden, vom jeweiligen Staatsoberhaupt ernannten Gesandten pro Mitglied zusammen + Frankfurt
    Art.12 Alle Gesandten sind zu allen Themen Antrags- und Redeberechtigt.
    Art.13 Die 1. Kammer kann zu allen Themen Ausschüsse einreichten, mindestens jedoch für Diplomatie, Wirtschaft und Soziales sowie Militär.
    Art.14 Beschlüsse werden in allen Gremien mit Zwei Drittel Mehrheit gefasst
    Art.15 Beschlüsse, die auf Anweisung von der Fürsten erfolgten, werden unmittelbar mit Eintrag ins Gesetzbuch des Südbunds wirksam. Aller anderen Erfordern die Zustimmung von Zwei Dritteln der Fürsten des Südbundes
    Art.16 Den Vorsitz der 1. Kammer hat der Generalsekretär.


    Die 2. Kammer

    Art.17 Die Zweite Kammer sind sich aus je einem Gesandten pro angefangene eine Million Einwohner pro Mitglied zusammen. Die Zahl der Abgeordneten ist nach oben hin in so fern begrenzt, als das kein Staat allein mehr als 25% der Sitze stellen darf. Darüber hinausgehende Sitzende, die diesem Land zustünden, entfallen. Ob die Gesandten des jeweiligen Landes aufgrund einer Wahl oder durch Ernennung entsandt werden, entscheidet der Fürst des betreffenden Landes.
    Art.18 Die Zweite Kammer kann nach Belieben zu allen Themen Ausschüssen einrichten
    Art.19 Beschlüsse der Zweiten Kammer werden der ersten als Antrag vorgelegt und folgt dann dem dort gültigen Verfahren für Anträge. Die Zweite Kammer allein kann daher keine Gesetze erlassen
    Art.20 Ihren Vorsitzenden wählt die 2. Kammer selbst aus ihrer Mitte.


    Der Generalsekretär

    Art.21 Der Generalsekretär wird von den Vollmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt
    Art.22 Der Generalsekretär führt den Vorsitz in der 1. Kammer, veröffentlicht die Beschlüsse des Südbundes im Südbundesgesetzbuch, vertritt die Beschlüsse des Südbundes gegenüber dem Deutschen Bund und ist für die Einhaltung der Beschlüsse innerhalb des Südbundes verantwortlich

    Die Südbundeskommission

    Art.23 Die Südbundeskommission setzt sich aus den Ministern der durch den Südbund oder seiner Teilorganisationen eingerichteten Ministerien zusammen.
    Art.24 Die Südbundeskommission ist Antragsberechtigt in der 2. Kammer.
    Art.25 Die Minister werden durch Beschluss der Mitglieder in der 1. Kammer ernannt und entlassen
    Art.26 Über Anzahl und Art der Ministerien entscheidet der Südbund per Beschluss.

    Der Sicherheitsrat

    Art.27 Der Sicherheitsrat besteht aus fünf Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und wird vom ständigen Militärausschuss der Ersten Kammer gewählt.
    Art.28 Sämtliche Außenpolitische Handlungen, die die Sicherheit des Südbunds gefährden könnten, sind ihm zu berichten. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Aktivitäten mit ihm besprochen werden.
    Art.29 Der Sicherheitsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
    Art.30 Sollte der Sicherheitsrat einer außenpolitischen Aktivität nicht zustimmen, so ist diese zu unterlassen oder aber der Südbund ist nicht zur Bündnistreue bei daraus resultierenden Folgen verantwortlich.
    Art.31 Der Sitz des Sicherheitsrates ist Heilbronn.

    Teilorganisationen:


    Militärunion

    Art.32 Verrat am Südbund (Verrat von Geheimnissen an Feinde, Separatfrieden mit Feinden, Bündnisse mit Feinden und jegliche gegen die Sicherheit des Südbundes gerichteten Vereinbarungen) wird mit Ausschluss und wirtschaftlichen Sanktionen aller Mitglieder beantwortet, es sei denn zwei Drittel dieser sprechen sich ausdrücklich dagegen aus.
    Art.33 Bei Angriff eines dritten Staates auf mindestens einen Staat des Südbunds tritt automatisch der Bündnisfall ein. Weiterhin tritt der Bündnisfall ein, sofern ein Mitgliedsstaat dieses beantragt und 2/3 zustimmen. Die Durchführung einer Bundesexekution zur Durchsetzung von Bundesrecht gilt nicht als Angriff und löst daher nicht den Bündnisfall aus
    Art.34 Der Bündnisfall tritt nicht ein, wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der betreffende angegriffene oder beantragende Staat massiv gegen die Sicherheitsinteressen des Südbunds gehandelt hat. Sollte der Sicherheitsrat dies erst während eines bereits laufenden Bündniskrieges feststellen, sind alle Mitglieder berechtigt, Separatfrieden zu schließen.
    Art.35 Während eines Bündniskrieg sind Separatfrieden mit Ausnahme der in §31 erwähnten Fälle nicht zulässig.
    Art.36 Es ist ein gemeinsames Kriegsministerium einzurichten, das für die Durchsetzung von Mindeststandards bei Ausbildung und Rüstung innerhalb des Südbunds verantwortlich ist. Den Sitz regelt ein späteres Gesetz.
    Art.35 Die Gesamtheit der Armeen der souveränen Mitgliedsstaaten bildet das Südbundesheer.
    Art.36 Wer Oberbefehlshaber ist, regelt ein späteres Gesetz.
    Art.37 Der Oberbefehlshaber hat die alleine Entscheidungskompetenz über die Strategie des Krieges sowie über Zeitpunkt des Friedensschlusses. Von Friedensverhandlungen darf er keine Mitglieder des Südbunds ausschließen. Die Gesandte dieser anderen Staaten sind jedoch lediglich beratend tätig, Verhandlungsführer ist der Oberbefehlshaber. Dem Frieden müssen mindestens 4/5 der Vollmitglieder (explizit nur Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg) zustimmen.
    Art.38 Der Oberbefehlshaber wird unterstützt von einem Generalstab, in dem jedes Mitglied des Südbunds einen Offizier entsenden darf. Darüber hinaus kann der Oberbefehlshaber seinen Stab frei zusammenstellen.
    Art.39 Den Sitz der Heeresleitung (HL), gebildet aus Oberbefehlshaber und seinem Generalstab, bestimmt ein späteres Gesetz
    Art.40 Die HL ist während der Friedenszeiten dafür verantwortlich regelmäßig Manöver des Südbundesheeres abzuhalten und die Wehrfähigkeit sicherzustellen. In so fern ist die HL gegenüber den Kriegsministerien etc. der souveränen Staaten weisungsbefugt.
    Art.41 Das Südbundesheer darf nur im Inneren eingesetzt werden, wenn der Grund des Einsatzes nicht durch Handeln des Fürsten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch einen Staatsstreich, willentlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. In allen anderen Fällen ist die HL verpflichtet, die Unterstützung zu koordinieren.
    Art.42 Sofern nicht durch einen Einsatz oder ein Manöver des Südbundesheeres betroffen, verbleiben alle Truppen der Mitgliedsstaaten unter deren Befehl.
    Art.43 Jedes Mitglied ist berechtigt jederzeit eine Bundesexekution gegen sich selbst zu beantragen.

    Wirtschaftsunion

    Art.44 In den Mitgliedsstaaten gilt die AIN (Allgemeine Industrienorm).
    Art.45 Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedsstaaten als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    Art.46 Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden im Südbund wie folgt beschränkt:
    0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb;
    11 - 15 Jahre: 8 Stunden;
    15 - 18 Jahre: 11 Stunden;
    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.

    Ministerial-Department der Wirtschaft und des Sozialen
    Art.47 Es ist ein Ministerialdepartment einzurichten mit den folgenden zwei Schwerpunkten: Förderung der Wirtschaft (durch Gesetzesvorschläge, Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung, Schulungen, etc.) und Förderung des Ausbaus des Sozialwesens. Diesem Ministerium wird auch eine Behörde zur Förderung Eisenbahnprojekt angeschlossen, zudem wird es erster Ansprechpartner für private Investoren, die eine Eisenbahn errichten wollen(Enteignungen für Strecken, evtl. Anschubhilfe für Projekte, etc.).
    Art.48 Weitere Aufgabe des Ministerialdepartment ist die Koordination ähnlicher Ministerien in den Ländern. Es ist dazu befugt den jeweiligen Behörden in den Südbundländern Vorschläge zu machen, jedoch ist es nicht weisungsbefugt. Sollte es im jeweiligen Mitgliedsland nur ein Wirtschaftsministerium und kein Sozialministerium geben, ist es nur für wirtschaftliche Belange im jeweiligen Land zuständig.
    Art.49 Der Sitz des Ministerialdepartments ist Chemnitz.
    Art.50 Das Ministerium wird von Sachsen errichtet
    Ich denke zuerst sollten wir uns überlegen, was für einen Bund wir bilden wollen. Nur einen militärischen, weitere wirtschaftliche Zusammenarbeit, die von der MEZU abweicht, kulturell noch etwas,...?

  8. #23
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Also zuerst einmal wohl den militärischen Bereich. Würde auch wenn dann das in einzelnen Verträgen machen und nicht x Themen in einen Vertrag stopfen, weil das später dann schwierig werden könnte - vor allem falls mal weitere Staaten dazukommen sollten.

    Gegen wirtschaftliche Zusammenarbeit - das wissen wohl alle - hat sich Österreich noch nie gewehrt und die Kultur müsste eben so gestaltet sein, dass es bei mir nicht zu brodeln anfängt, sondern eben eher die Vielfalt unterstreicht.

    Bildung? Wäre auch noch ein schönes Thema.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  9. #24
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    Wir können ja unser Bündniss genau wie den Südbund in verschiedene Abteilungen aufpalten, also eine Militärische Union, eine Wirtschaftliche Union,... dann kann auch nur einzelnen beigetreten werden.

    Sachsen hat ja bereits Bildungsverträge mit Thüringen und Österreich, da kann man also sicher noch tiefer zusammenarbeiten.

    Wenn wir auf Basis des Südbund Vertrags arbeiten, sollten wir aber den ganzen RPG Teil streichen. Der verdickt mMn den Vertrag nur unnötig.

  10. #25
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Kommt ja auch darauf an was Wiwi haben möchte.

    Grundsätzlich sollten wir allerdings aufpassen gerade bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit nichts zu machen was am Ende der MZU widerspricht oder da Probleme macht, weil eine funktionierende MZU eben auch wichtig ist.

    Nach dem LW-Dünger-SP (zu dem ich die Woche noch was schreiben will) würde ich eh gerne mal in die Bildung investieren.

    So gesehen hast du, Nahoimi, meine Zustimmung zu dem was du geschrieben hast.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  11. #26
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    Ja, im Südbund haben sich ja ständig MZU und Wirtschaftlicher Teil vom Südbund überhollt bzw. gegenseitig überflüßig gemacht.

    Gut.

    Ich würde sagen wir konzentrieren uns jetzt erstmal auf den militärischen Teil, wenn wir uns zu 3-4 Sachsen Gedanken machen, wird da eh nichts draus.

  12. #27
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Allein schon Art. 32 ist schwierig, weil das Sache der MZU ist. Das könnte der Südbund so wohl kaum durchziehen. Solche Klauseln unterstellen eh auch gleich, dass man so eine Absicht haben könnte.

    Die Bündnisverpflichtung sollte man wohl etwas klarer regeln. Hier kann man sich sonst zu leicht aus der Verantwortung mogeln finde ich.

    Art. 40 sollte ausgebaut werden. Das war ja immerhin sicher ein wichtiger Aspekt. Und lieber geb ich etwas mehr Geld aus und habe Soldaten, die trainiert sind als dass ich im Ernstfall im Regen stehe
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
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  13. #28
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    Mir ist wichtig, dass wir weder die MZU, noch den Bund (und gerade nicht den Bund) in seiner Autorität untergraben und nicht dort vereinbaren, was ich klaren wieder Spruch dazu steht, sonst bin ich erstmal offen.

  14. #29
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    Art.33 Bei Angriff eines dritten Staates auf mindestens einen Staat des Südbunds tritt automatisch der Bündnisfall ein. Weiterhin tritt der Bündnisfall ein, sofern ein Mitgliedsstaat dieses beantragt und 2/3 zustimmen. Die Durchführung einer Bundesexekution zur Durchsetzung von Bundesrecht gilt nicht als Angriff und löst daher nicht den Bündnisfall aus
    Art.34 Der Bündnisfall tritt nicht ein, wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der betreffende angegriffene oder beantragende Staat massiv gegen die Sicherheitsinteressen des Südbunds gehandelt hat. Sollte der Sicherheitsrat dies erst während eines bereits laufenden Bündniskrieges feststellen, sind alle Mitglieder berechtigt, Separatfrieden zu schließen.
    Art.35 Während eines Bündniskrieg sind Separatfrieden mit Ausnahme der in §31 erwähnten Fälle nicht zulässig.

    Art.36 Es ist ein gemeinsames Kriegsministerium einzurichten, das für die Durchsetzung von Mindeststandards bei Ausbildung und Rüstung innerhalb des Südbunds verantwortlich ist. Den Sitz regelt ein späteres Gesetz.
    Art.35 Die Gesamtheit der Armeen der souveränen Mitgliedsstaaten bildet das Südbundesheer.
    Art.36 Wer Oberbefehlshaber ist, regelt ein späteres Gesetz.
    Art.37 Der Oberbefehlshaber hat die alleine Entscheidungskompetenz über die Strategie des Krieges sowie über Zeitpunkt des Friedensschlusses. Von Friedensverhandlungen darf er keine Mitglieder des Südbunds ausschließen. Die Gesandte dieser anderen Staaten sind jedoch lediglich beratend tätig, Verhandlungsführer ist der Oberbefehlshaber. Dem Frieden müssen mindestens 4/5 der Vollmitglieder (explizit nur Baden, Bayern, Kurhessen, Sachsen und Württemberg) zustimmen.
    Art.38 Der Oberbefehlshaber wird unterstützt von einem Generalstab, in dem jedes Mitglied des Südbunds einen Offizier entsenden darf. Darüber hinaus kann der Oberbefehlshaber seinen Stab frei zusammenstellen.
    Art.39 Den Sitz der Heeresleitung (HL), gebildet aus Oberbefehlshaber und seinem Generalstab, bestimmt ein späteres Gesetz
    Art.40 Die HL ist während der Friedenszeiten dafür verantwortlich regelmäßig Manöver des Südbundesheeres abzuhalten und die Wehrfähigkeit sicherzustellen. In so fern ist die HL gegenüber den Kriegsministerien etc. der souveränen Staaten weisungsbefugt.
    Art.41 Das Südbundesheer darf nur im Inneren eingesetzt werden, wenn der Grund des Einsatzes nicht durch Handeln des Fürsten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch einen Staatsstreich, willentlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. In allen anderen Fällen ist die HL verpflichtet, die Unterstützung zu koordinieren.
    Art.42 Sofern nicht durch einen Einsatz oder ein Manöver des Südbundesheeres betroffen, verbleiben alle Truppen der Mitgliedsstaaten unter deren Befehl.
    Art.43 Jedes Mitglied ist berechtigt jederzeit eine Bundesexekution gegen sich selbst zu beantragen.

    Art.32 Verrat am Südbund (Verrat von Geheimnissen an Feinde, Separatfrieden mit Feinden, Bündnisse mit Feinden und jegliche gegen die Sicherheit des Südbundes gerichteten Vereinbarungen) wird mit Ausschluss und wirtschaftlichen Sanktionen aller Mitglieder beantwortet, es sei denn zwei Drittel dieser sprechen sich ausdrücklich dagegen aus.
    Um alle zu verwirren habe ich jetzt direkt mal die Reihenfolge der Artikel umgestellt
    (Ich finde es einfach besser, wenn der erste Artikel nicht direkt den Verrat an der Organisation behandelt)

    Was wir aufjedenfall regeln müssen, wenn keiner Anstoß an dieser Übernahme aus den Südbund hat:
    - Wir organisieren wir den Sicherheitsrat bzw. ersetzen wir ihn durch einen anderen Mechanismus
    - Wer wird Heeresleiter? Da haben wir eigentlich zwei Optionen entweder wir lassen die Leitung rotieren oder legen einen fest.
    - Wo wird die Heeresleitung eingerichtet? Ich würde Prag oder Wien präferieren, weil alles in Thüringen oder Sachsen zu nah an einer möglichen Front wäre (abgesehen von Königsstein, aber von da aus kann man ggf. nicht rauskommunizieren)
    - Die gemeinsamen Manöver sollten mMn mindestens alle 5 Jahre stattfinden. (Dann in Sachsen oder Böhmen, weil es einigermaßen mittig liegt(?)) Mensch muss natürlich auch dir Frage stellen, wie groß die Teile des österr. Heeres sein sollen, die an gemeinsamen Manövern teilnehmen, weil es nicht praktikabel sein dürfte dafür das gesamte Heer von Österreich zusammen zu ziehen.
    - Wie schauts bei der Ausrüstung und Ausbildung aus? Wollen wir die vereinheitlichen oder will da jeder weiterhin seine eigene Suppe kochen?

    Edith: Olle Crossposter
    Geändert von Gast (09. April 2015 um 14:26 Uhr)

  15. #30
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    Gast
    Zitat Zitat von BruderJakob Beitrag anzeigen
    Allein schon Art. 32 ist schwierig, weil das Sache der MZU ist. Das könnte der Südbund so wohl kaum durchziehen. Solche Klauseln unterstellen eh auch gleich, dass man so eine Absicht haben könnte.

    Die Bündnisverpflichtung sollte man wohl etwas klarer regeln. Hier kann man sich sonst zu leicht aus der Verantwortung mogeln finde ich.

    Art. 40 sollte ausgebaut werden. Das war ja immerhin sicher ein wichtiger Aspekt. Und lieber geb ich etwas mehr Geld aus und habe Soldaten, die trainiert sind als dass ich im Ernstfall im Regen stehe
    Ja, die wirtschaftlichen Sanktionen müssen raus.
    Wie würdest du die Bündnisverpflichtung denn anders regeln? Die Regelung, dass sich zwei/drittel der Mitglieder gegen den Krieg aussprechen müssen, finde ich eig. recht attraktiv. Wenn über einen Einsatz heftig diskutiert werden muss, wird Wiwi sowieso Probleme mit seinem Parlament bekommen

    Zitat Zitat von King of Wiwi Beitrag anzeigen
    Mir ist wichtig, dass wir weder die MZU, noch den Bund (und gerade nicht den Bund) in seiner Autorität untergraben und nicht dort vereinbaren, was ich klaren wieder Spruch dazu steht, sonst bin ich erstmal offen.
    Das sollten ja schon allein dadurch geregelt sein, dass wir unser Bündniss rein defensiv anlegen. Zumindest fällt mir dann spontan nicht ein, wie es zu einem Konflikt mit dem Bund kommen könnte.

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