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Thema: Gesandschaft des Italienischen Bundes

  1. #1
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    Gesandschaft des Italienischen Bundes

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    Auch der Italienische Bund braucht seinen öffentlichen Faden.
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  2. #2
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Falls wir mal nen Inhaltsverzeichnis brauchen.
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  3. #3
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    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Gründungsakte des Italienischen Bundes.

    §1 Das Königreich Lombardo-Venetien, das Königreich Sardinien-Piemont, das Königreich beider Sizilien, der Kirchenstaat, das Großherzogtum Toskana, Herzogtums Modena, Herzogtums Parma, Herzogtums Lucca und die Republik San Marino vereinen sich zum gegenseitigen Schutz und Nutzen zu einem Bunde, genannt der Italienische Bund.

    §2 Oberstes Organ des Italienischen Bundes ist der Senat. Er entscheidet in Bundesangelegenheiten
    2.1. Er setzt sich zusammen aus den Fürsten des Bundes, oder deren Vertretern, ebenso aus einem Vertreter der Republik San Marino. Der Fürst kann das Recht einen Vertreter zu entsenden, an ein anderes Verfassungsorgan abtreten.
    2.2 Bundesangelegenheiten sind die gemeinsame Verteidigung, Projekte, die länderübergreifend sind, innerbündische Strafverfolgung, Zölle und andere Abgaben, sofern diese den innerbündischen Handel betreffen, Bestimmungen über Berufswahl, Wohnort etc
    2.2.1. Der Senat is berechtigt Verträge im Namen des ganzen Bundes mit äußeren zu Mächten zu schließen, sofern es sich um Bundesangelegenheiten handelt. Das Recht der Bundesglieder eigene Verträge mit äußeren Mächten zu schließen bleibt davon unberührt.
    2.3 Jeder Staat des Bundes erhält eine Stimme.
    2.3.1 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Senats.
    2.3.2. Den Vorsitz des Senats übernimmt der Staat, welcher den Konsul stellt.

    §3 Der Senat benennt einen Konsul, der zwischen den Sitzungsperioden die Beschlüsse des Senats umsetzt und überwacht. In Notsituationen ist es ihm erlaubt eigene Maßnahmen zur Bewältigung der Krise zu treffen. Er muß diese aber alsbald möglich vom Senat bestätigen lassen.
    3.1. Der Konsul wechselt unter den Ländern Lombardo-Venetien, Sardinien-Piemont, Sizilien und den Kirchenstaaten im Jahresrhytmus.
    3.2. Dem Konsul werden zwei Repräsentanten des Senats zur Seite gestellt, welche ihn beraten und seine Tätigkeiten überwachen. Ein Repräsentant wird von den Ländern bestimmt, welche den Konsul stellen, einer aus den sonstigen Ländern.
    3.3. Die Repräsentanten erstatten dem Senat Bericht nach Ablauf eines Jahres. Ansonsten fungieren sie als Stellvertreter des Konsuls, der ihnen weisungsbefugt ist. Bei außerordentlichen Fällen können sie eine Sondersitzung des Senats beantragen, falls die Aktivitäten des Konsuls den Interessen des Bundes zuwiderläuft.

    §4 Der Bund regelt Konflikte zwischen seine Mitgliedern friedlich über das Gremium des Senats oder eine Konfliktschlichtung.
    4.1 Sollte es Streit zwischen zwei Bundesmitgliedern geben, bestimmt jedes Land einen Schlichter zur Entscheidung im Konflikt. Beide Parteien können auch den selben Schlichter benennen.
    4.2 Sollte es zu keiner Einigung kommen bei den Schlichtern oder den hadernden Parteien, wird ein Schiedsmann aus einem neutralen Lande bestimmt.
    4.3 Bei Schlichtern und Schiedsmann muss es sich um Länder bzw. Einwohner des Bundes handeln.

    §5. Die Staaten des Italienischen Bundes senken die Zölle für alle Güter innerhalb des Bundes auf das Niveau, welches sie dem meistbegünstigsten Mitglied gewähren
    5.1 Ziel ist eine vollständige Zollunion unter Berücksichtigung der besonderen Begebenheiten des Kaisterums Österreichs. Dieses Ziel ist innerhalb eines Zeitraums von ... Jahren zu ereichen.
    5.2 Staaten, welche wirtschaftlich negativ von einer Zollunion betroffen wären, erhalten Ausgleichszahlungen aus dem gemeinsamen Außenzoll.
    5.3 Die genaue Ausarbeitung der Zollunion sowie der Ausgleichszahlungen wird einer Kommission übertragen, welche vom Senat bestimmt wird.

    §6. Die Staaten sind zur gegenseitigen Hilfe bei Angriffen von außen verpflichtet.
    6.1. Eine engere Zusammenarbeit in Fragen der Verteidigung ist erwünscht und soll vom Senat alsbald möglich vereinbart werden.
    6.2. Bei Angriffen auf außerbündisches Territorium eines der Bundesmitglieder sind sie nur zum Schutz des Bundesterritoriums des Angegriffenen verpflichtet, sowie dazu dem Gegner des Bundesmitglieds keinerlei Hilfe zukommen zu lassen.
    6.3.Verträge welche sich feindlich gegen Länder des Bundes richten sind vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an unwirksam, sofern es sich um Abkommen innerhalb des Bundes handelt oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen, falls es sich um außerbündische Verpflichtungen handelt. Es dürfen keine Verträge geschlossen werden, welche sich feindlich gegen ein anderes Bundesglied richten.

    §7. Dem Italienische Bund kann nach Gründungsakt nur betreten, wer Territorien auf dem Gebiet besitzt was geographisch und historisch als Italien anerkannt ist.

    §8. Einem Eintritt muss der gesamte Senat zustimmen minus einer Stimme.
    8.1. Neumitglieder treten bei Eintritt sofort in den Genuss aller Rechte, ebenso haben sie alle Verpflichtungen bei Eintritt zu erfüllen.

    §9 Ein Mitglied kann unter Begründung seinen Willen zum Austritt erklären. Damit tritt der Austrittsvorgang in Kraft.
    9.1.Für die Überwachung des Austrittsverfahrens werden, wie bei jedem Hader Schlichter eingesetzt. Der Senat als ganzes bestimmt allerdings einen Schlichter.
    9.1.1. In dem Fall des Austrittsverfahrens kann auch eine außerbündische Macht als Schlichter desjenigen fungieren, der auszutreten wünscht.
    9.2 Der Senat hat sich mit der Austritterklärung schnellstmöglichst zu beschäftigen und Mißstände sofern es solche gibt zu beseitigen.
    9.3 Zwei Jahren, nachdem das Austrittsverfahren eingeleitet wurde, kann der Austretende den Italienischen Bund verlassen, sofern er der Auffassung ist, die Gründe bestehen weiterhin.

    §10 Sowohl die vergünstigstigten Zollabkommen, wie auch jede Stimmberechtigung in gemeinsamen Vereinen, wie der Bank zur Wirtschaftsförderung erlöschen.
    10.1 Sollte der Ausgetretene Anteile an der Bank halten, so sind diese nicht stimmberechtigt und sind auf Verlangen des Senats zu einem handelsüblichen Preis an ein Bundesglied zu verkaufen.
    10.2 Der Ausgetretene hat weiterhin Verpflichtungen aus gemeinsamen bundesübergreifenden Projekten zu honorieren
    10.3 Kein Bundesmitglied darf mit dem Ausgetretenen Zollabommen schließen, die den Zollstatuten innerhalb des Bundes gleichkommen oder ihn gar stärker begünstigen.

    Bankvertrag
    Im Jahre 1838 kommen die Länder des italienischen Bundes, namentlich das Königreich Lombardo-Venetien, das Königreich Sardinien-Piemont, das Königreich beider Sizilien, der Kirchenstaat, das Großherzogtum Toskana, Herzogtums Modena, Herzogtums Parma, Herzogtums Lucca und die Republik San Marino, in einer Senatssitzung, einberufen unter der Regentschaft Sardinien-Piemonts, in Florenz, überein eine Staatsbank mit der Hauptzweigstelle in Milano zu gründen. Die Bank wird folgende Statuten folgen.



    1. Das Eigenkapital der Bank wird von den Mitgliedern getragen.
    1.1. Das Königreich Lombardo-Venetien zahlt 20.000 Gulden, das Königreich Sardinien-Piemont und das Königreich beider Sizilien zahlen jeweils 10.000 Gulden.

    2. Das Ziel der Staatsbank ist es als Zentrale für den wirtschaftlichen Aufbau, durch Projekte in ganz Italien, zu fungieren.
    2.1. Dazu wird die Staatsbank mit dem Geld der Mitgliederstaaten Joint-Ventures in wirtschaftsschwachen Regionen gründen.

    3. Die Nehmerstaaten haben ein Recht auf Anteilkäufe, sobald diese einen Teil des Eigenkapitals der Staatsbank tragen können.

    4. Sollten Staaten aus den Italienischen Bund austreten, so sind diese nicht mehr stimmenberechtigt und müssen auf Verlangen des Senats alle Anteile zum handelsüblichem Preis an andere Mitglieder verkaufen.

    5. Nur mit einer 3/4 Mehrheit können wirtschaftsschwache Staaten ihr Eigenkapital, welches sie eingezahlt haben, aus der Staatsbank abziehen.

    6. Personal für die Staatsbank wird von den führenden Banken Italiens rekrutiert.
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  4. #4
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    Hafenabkommen von Tarent
    Die Länder des italienischen Bundes, namentlich das Königreich Lombardo-Venetien, das Königreich Sardinien-Piemont, das Königreich beider Sizilien, der Kirchenstaat, das Großherzogtum Toskana, Herzogtums Modena, Herzogtums Parma, Herzogtums Lucca und die Republik San Marino, und das Kaiserreich Österrreich kommen überein in Tarent im Königreich beider Sizilien einen Flottenstützpunkt zu errichten.

    1) Die Kosten für die Errichtung belaufen sich vorraussichtlich auf 60.000 Gulden. 2/3 bezahlt der italienische Bund 1/3 bezahlt Österrreich

    2) Der italienische Bund wird für die Befestigungsanlage, abzüglich Lombardo-Venetien verantwortlich sein.

    3) Österreich ggf. Lombardo-Venetien werden für die Hafenanlage verantwortlich sein.

    4) Die Liegeplätze werden vom italienischen Bund und dem Kaiserreich Österrreich zu beiden gleichen Teilen genutzt.
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