Die verfassungsmäßige Gewalt des
Königs Fürsten geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft
S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg Alois II. Josef Maria Johannes Baptista von und zu Liechtenstein, und zwar nach dem Recht der Erstgeburt.
In Ermangelung einer Nachkommenschaft
S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg Alois II. Josef Maria Johannes Baptista von und zu Liechtenstein kann der
König Fürst seinen Nachfolger ernennen, insofern die Kammern ihre Zustimmung in der in Artikel 87 vorgeschriebenen Weise erteilen.
Wenn kein Nachfolger ernannt worden ist, wird der Thron vakant.
Der
König Fürst darf nur mit der Zustimmung
der beiden Kammern des Landtages gleichzeitig Oberhaupt eines anderen Staates sein.
Die Person des
Königs Fürsten ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich.
Beim Tod des
Königs Fürsten treten
die Kammern der Landtag ohne Einberufung spätestens am zehnten Tag nach seinem Tod zusammen. Wenn
die Kammern der Landtag vorher aufgelöst worden
sind ist und im Auflösungsbeschluß die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt als diesen zehnten Tag erfolgt ist, nehmen
die alten Kammern der alte Landtag ihre Funktionen wieder auf bis zum Zusammentritt derer, die sie ersetzen sollen.
Ab dem Tod des
Königs Fürsten bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder des Regenten wird die verfassungsmäßige Gewalt des
Königs Fürsten im Namen des
belgischen liechtensteinischen Volkes von den im Rat versammelten Ministern und unter ihrer Verantwortung ausgeübt.
Der
König Fürst ist mit vollendetem
achtzehnten Lebensjahr volljährig.
Der
König Fürst besteigt erst den Thron, nachdem er vor
den vereinigten Kammern dem Landtag feierlich folgenden Eid geleistet hat: "Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des
belgischen liechtensteinischen Volkes zu beachten, die Unabhängigkeit des Landes zu erhalten und die Unversehrtheit des Staatsgebietes zu wahren."
Wenn beim Tod des
Königs Fürsten sein Nachfolger minderjährig ist, vereinigen sich
beide Kammern der Landtag zu einer einzigen Versammlung, um für die Regentschaft und die Vormundschaft zu sorgen.
Die Regentschaft darf nur einer einzelnen Person übertragen werden.
Der Regent nimmt seine Funktionen erst auf, nachdem er den in Artikel 91 vorgeschriebenen Eid geleistet hat.