Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:
a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß
1. des feyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
2. in Civil und Militairdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militairpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes-Staaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglich gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.