Abstimmung der Fürsten und der Vertreter der Freien Städte über die Verabschiedung von:
In Übereinstimmung mit §7 der Bundesakte benötigt dieser Entwurf 2/3 aller Stimmen, um als Bundesgesetz Gültigkeit zu erlangen.§10 Personenwahlen im Bundestag
- Alle Personenwahlen durch den Bundestag erfolgen, sofern für sie nicht explizit ein anderes Prozedere festgelegt wurde, nach der Romanischen Mehrheitswahl in maximal zwei Wahlgängen.
- Im 1. Wahlgang gelten die Kandidaten als gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben.
- Haben im 1. Wahlang nicht ausreichend oder keine Kandidaten das absolute Mehr erreicht, wird im 2. Wahlgang eine Stichwahl durchgeführt, bei der von den verbliebenen Kandidaten diejenigen als gewählt gelten, die das relative Mehr erreicht haben.
- Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang wird das Los gezogen.
- Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Personen geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beispiele:
- 1 Person ist zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 1 = 54 / 2 = 27 = 27
- 2 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 2 = 27 / 2 = 13.5 = 14
- 3 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 3 = 18 / 2 = 9 = 9
- Die Stimmen der Mitgliedsstaaten entsprechen den in Artikel 6 der Bundesakte festgelegten Verteilung. Stimmen können nicht zwischen Kandidaten aufgeteilt werden, Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht zur Bestimmung des absoluten Mehrs.
- Die Dauer der Wahlgänge werden vom Sekretär oder Vorsitzenden des Bundes festgelegt.
Diese Abstimmung beginnt jetzt und wird bis zum Dienstag, dem 28. Januar, um 23:59 Uhr laufen.