§6 ist es gewollt, dass Lippe-Detmold da noch drinnen steht?
Wenn Luxemburg wieder rein kommt, will das auch einen Sitz und steht nicht drinnen...
§6 ist es gewollt, dass Lippe-Detmold da noch drinnen steht?
Wenn Luxemburg wieder rein kommt, will das auch einen Sitz und steht nicht drinnen...
Ich wollte ja eig. warten bis der shitstorm wegen meinem Abstimmverhalten ausbricht, aber der Antrag wäre wohl glatt durchgekommen
Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.
Gut, dann werden die Freien Städte ihre Stimmabgabe noch mal überdenken. Aber wie der König von Sachsen geschrieben hat, man wird die Fürsten im Zweifelsfall an diese Worte erinnern.
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Die Gesetzesvorlage richtet sich nach dem aktuellen Stand im Bund.
Aktuell, also Sommer 1831, ist Lippe-Detmold formell noch ein einzelner Staat im Bund und Luxemburg formell noch ein Teil Österreichs.
Das Österreich hier Teile seines Gebietes und zu dem noch Bundesterritorien an Länder außerhalb des Bundes veräußert, führt nicht dazu, dass die jetzt automatisch ein eigenständiges Bundesglied mit einer Stimme im Bund werden.
Die Bundesversammlung hat weder über die Ergebnisse der Bielefelder Konferenz noch über den Verkauf von Luxemburg beraten, geschweige denn darüber abgestimmt.
Als Bundesversammlung können wir nicht abwarten bis sich solche Fragen klären.
Daher schlage ich vor III. Nr. 4 S.3 wie folgt anzupassen:
Damit können wir diese Sache endlich zur Abstimmung bringen und sind dann auch für zukünftige Änderungen bei den Bundesmitgliedern gewappnet.4.Im Jahr 1831 werden Vertreter aus Anhalt, Braunschweig, Hessen-Kassel, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen den Kontrollrat besetzen. Alle zwei Jahre wird der Sitz im Kontrollrat an einen Vertreter des in der Liste alphabetisch nachfolgenden Staat weitergegeben. Sollte ein Land aufgelöst durch Erbschaft oder anderweitig in seinen Status als Bundesglied verlieren, wird es von dieser Liste gestrichen, sollte ein weiteres Land dem Bund beitreten, dann wird diese in die alphabetische Auflistung unter III. Nr.3 aufgenommen. Eine gesonderte Abstimmung findet nicht statt, entscheidend ist allein Art. 6 der Bundesakte.