Abstimmung der Fürsten und der Vertreter der Freien Städte über die Verabschiedung von:
§7 Gesetz zur Pressefreiheit
I. Pressefreiheit
- Es steht den Bundesgliedern frei, die Presse in ihren Territorien zu zensieren oder nicht.
- Sollte keine Zensur stattfinden, so sind die Bundesglieder verpflichtet, geeignete Maßnehmen zu ergreifen, um mit den Mitteln der freien Presse antimonarchistischen Bestrebungen entgegen zu wirken.
II. Beschwerderecht
- Zum Schutze der Gemeinschaft des Bundes soll in dem Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem anderen Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz keine vollständigen Befriedigung und Abhilfe erreicht werden kann, derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der MZUK zu führen.
- Die MZUK prüft ob die Beschwerde begründet ist und eine Gefahr für den Bund oder eines der Bundesglieder besteht. Bei einer begründeten Beschwer kann die MZUK die Beschlagnahmung der Schriften anordnen und die weitere Publikation untersagen. Bei regelmäßig erscheinenden Schriften kann, bei Gefahr eines Fortbestehens der Gefahr, auch das weitere Erscheinen dieser Schriften untersagt werden
- Die MZUK ist auch ohne Beschwer zur Prüfung berechtigt.
III. Schutz
- Wenn die Publikation eine Zeitung oder Zeitschrift durch die MZUK untersagt wurde, so darf der Redakteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesglied bei der Redaktion einer ähnlichen Schrift zugelassen werden.
- Die Verfasser, Herausgeber, und Verleger der unter der Hauptbestimmung des §7 I. begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei.
In Übereinstimmung mit §7 der Bundesakte benötigt dieser Entwurf 2/3 aller Stimmen, um als Bundesgesetz verabschiedet werden zu können.
Diese Abstimmung beginnt jetzt und wird bis zum Samstag, dem 18. Mai, um 23:59 Uhr laufen.