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Thema: [DB] (Nord) Deutscher Zollbund

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    [DB] (Nord) Deutscher Zollbund

    Der König von Preussen ladet hiermit Abgesandte aus folgenden Staaten ins Schloss Sanssouci ein, um die Gründung der Norddeutschen Zollbundes voranzutreiben.



    Eingeladen sind Abgesandte von:
    Oldenburg
    Hannover
    Schaumburg-Lippe
    Waldeck
    Mecklenburg-Strelitz
    Mecklenburg-Schwerin
    Thüringen
    Braunschweig
    Hessen-Darmstadt
    Anhalt
    Dänemark
    Luxemburg

    Weitere Interessenten können sich selbstverständlich jeder Zeit melden, um eine Einladung zu erhalten.
    Geändert von Thalionrog (02. Mai 2014 um 18:17 Uhr)
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
    Auch sonst eigentlich unwichtig

  2. #2
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Gründungsakte des (Nord-)Deutschen Zollbundes

    Art. 1 Gründung
    Die souveränen Fürstentümer Anhalt, Braunschweig, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Mecklenburg-Strelitz, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Preußen, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Thüringen und Waldeck-Pyrmont schließen sich mit dieser Gründungsakte zum (Nord-)deutschen Zollbund zusammen, im Folgenden schlicht Zollbund genannt.

    Art. 2 Organisation
    Die Mitglieder des Zollbundes geben sich folgende organisatorische Struktur:

    Art. 2.1
    Jedes Mitglied hat eine Stimme

    Art. 2.2
    Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.

    Art. 2.3
    Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb des Zollbundes angestrebt, bei Misslingen wird das Bundesgericht in Hamburg mit der Klärung des Sachverhaltes betraut

    Art. 3 Eintritt und Austritt

    Art. 3.1
    Beitritte zum Zollbund sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich

    Art. 3.2
    Der Austritt aus dem Zollbund kann einseitig erklärt werden

    Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete

    Art. 4.1
    Innerhalb des Zollbundes werden alle Zölle und Steuern auf den Warenverkehr aufgehoben

    Art. 4.2
    Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern des Zollbundes werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt

    Art. 4.3
    Zollgebiet des Zollbundes sind die Grenzen der Zollmitglieder mit Ausnahme von Zollsonderzonen.

    Art. 4.4
    Zollsonderzonen sind Zonen, in denen die Bestimmungen des Zollbundes nicht gelten, die aber innerhalb der Grenzen der Mitglieder liegen.

    Art. 4.5
    Zollsonderzonen können nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Zollunion geschaffen werden, Ausnahme hiervon sind:

    Zollsonderzonen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Zollbundes bereits bestanden, namentlich der Jadehafen zu Rüstringen.
    Zollsonderzonen, über die Waren gehandelt werden, die keine Konkurrenz für die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedsländer darstellen. Dafür ist eine Zustimmung von 2/3 der Mitglieder notwendig.


    Art. 4.5.1
    Über die Oldenburger Vereinbarungen mit Frankreich bezüglich der Enfuhr französischer Waren nach Oldenburg muss die Zollunion noch gesondert entscheiden, ob jene unter die Zollsonderzone Jadehafen fällt. Nach dem Beschluss wird Art. 4.5.1 automatisch entfallen.

    Art. 4.6
    Die Mitglieder des Zollbundes vereinbaren, dass die Fürsten den Standardsteuersatz von 11% als Untergrenze festgelegt wird und daher nicht unterschritten werden darf.

    Anmerkung: Die Parlamente in A- und B-Verfassungen können den Steuersatz senken, dagegen sind die Fürsten mehr oder minder machtlos. Wir vereinbaren, dass die Fürsten von sich aus nicht die Steuern unter die festgesetzen Grenzen festschreiben und im Falle von parlamentarischen Senkungen versuchen, die Steuern langfristig wieder auf das Standardniveau anzuheben.

    Art. 4.7
    Zur Angleichung der Steuersätzen wird den Fürsten eine Frist bis zum Jahre 1838 eingeräumt.
    Zusatz: Einzig und allein Hessen-Homburg bekommt ein Sondermaß von 31 Jahren nach der Gründung eingeräumt.

    Art. 4.8
    Bleiben die Steuern auch nach Ablauf der Frist unter dem festgelegten Niveau, so kann die Zollunion Sanktionen verhängen, die von einer anfänglich bloßen Verwarnung bis hin zu empfindlichen Geldstrafen oder gar dem Ausschluss reichen können.

    Art. 4.9
    Bleiben die Steuern auch nach Ablauf der Frist unter dem festgelegten Niveau, so kann die Zollunion Sanktionen verhängen, die von einer anfänglich bloßen Verwarnung bis hin zu empfindlichen Geldstrafen oder gar dem Ausschluss reichen können.

    Art. 4.10
    Einzelne Mitglieder des Zollbundes können nur mit 2/3-Zustimmung des Zollbundes Zollverträge mit Nichtmitgliedern des Bundes abschließen.

    Art. 5 Gemeinsame Projekte

    Art. 5.1
    Die Mitglieder vereinbaren, innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des Zollbundes das metrische System flächendeckend einzuführen

    Art. 5.2
    Die Mitglieder vereinbaren, nach der flächendeckenden Einführung des metrischen Systems Verhandlungen über eine einheitliche Handels- und Steuergesetzgebung aufzunehmen

    Art. 5.3
    Die Schaffung einer gemeinsamen Währung kann anschließend zu Art. 5.2 beraten werden

    Art. 5.4
    Abseits juristischer Themen vereinbaren die Mitglieder, sich bei infrastrukturellen Großprojekten zu konsultieren und gemeinsame Pläne zu beraten.

    Art. 6 Schlussbestimmungen

    Art. 6.1
    Der Zollbund ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Mitglieder

    Art. 6.2
    Der Zollbund kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden.

    Art. 6.3
    Die Union wird aufgelöst, sofern es einen Bundesbeschluß zum Gesamtdeutschen Zollverein, in den die Union dann aufgeht, gibt.

    Art. 6.4
    Der Zollbund bestimmt den Herzog von Nassau zu seinem Sekretär und seinen Sitz in Wiesbaden

    für das Herzogtum Anhalt

    für das Herzogtum Braunschweig

    für das Königreich Dänemark

    für das Königreich Hannover

    für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt

    für die Landgrafschaft Hessen-Homburg

    ür das Großherzogtum Luxemburg

    für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin

    für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz

    für das Herzogtum Nassau

    für das Königreich Preußen

    für das Großherzogtum Oldenburg

    für das Fürstentum Schaumburg-Lippe

    für die Großherzogtum Thüringen

    für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont


    Änderungen
    1.: Schwerin ist ausgetreten und aus dem Vertrag entfernt
    2.: Luxemburg ist beigetreten und Thüringen hat Namenfindungsschwierigkeiten
    3.: Artikel 4.6 bis 4.8 nach erfolgreich beschlossener Änderung angepasst.
    4.: Schwerin ist wieder eingetreten
    Geändert von zerialienguru (02. Juli 2014 um 16:19 Uhr)

  3. #3
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    Liebe Gäste.

    Die Einladung dient dazu, die letzten Formalitäten zu erledigen.
    Ich denke am einfachsten geht es, in dem wir einen Vertrag hier unterschreiben, und ihn später im Palais zu veröffentlichen.
    Danach sollten wir uns alle am vorzüglichen Buffet erlaben.

    Wir haben uns erlaubt einen Vertrag zu erarbeiten, bewusst hielten wir ihn so klein wie möglich.

    Vertrag über Gründung des Norddeutschen Zollbundes

    Die norddeutschen Staaten, namentlich; Preussen, Hannover, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Schaumburg-Lippe, Waldeck, Thüringen, Braunschweig, Sachsen-Anhalt und Hessen Darmstadt, heben mit sofortiger Wirkung die Zollschranken zwischen ihren Staaten auf und erlauben den freien Verkehr von Waren. Zu diesem Zweck wird der Norddeutsche Zollbund gegründet.
    Ausserdem verpflichten sich die Staaten in naher Zukunft auf eine Zusammenarbeit in Sachen Handelsgesetze und Normen zu arbeiten.

    Geschehen im Schloss Sanssouci, im Jahre 1830 des Herrn.

    Für Preussen

    Für Hannover

    Für Braunschweig

    Für Oldenburg

    Für Mecklenburg-Schwerin

    Für Mecklenburg-Strelitz

    Für Thüringen

    Für Schaumburg-Lippe

    Für Waldeck

    Für Hessen-Darmstadt

    Für Sachsen-Anhalt
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
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    Auch sonst eigentlich unwichtig

  4. #4

  5. #5
    Forenspieler auf dem Weg
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    Für Thüringen

    Ernst I. von Sachsen Coburg und Gotha, Hexarch von Thüringen
    Die Story die ich euch 2014 versprochen habe!

  6. #6
    Registrierter Benutzer Avatar von AndreaDoria
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    Für Mecklenburg Schwerin

    Grossherzog Friedrich Franz I.

  7. #7
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    gez.

    August von Oldenburg

  8. #8
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Für Schaumburg-Lippe

    Kanzler Slaan
    im Auftrag des Fürsten Georg Wilhelm zu Schaumburg-Lippe
    |學而不思則罔,思而不學則殆。 ~ 孔子|
    | Lernen ohne zu denken ist sinnlos, denken ohne zu lernen gefährlich. ~ Kong Zi |

    | During times of universal deceit, telling the truth becomes a revolutionary act ~ George Orwell |

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  9. #9
    Registrierter Benutzer Avatar von trumpetman
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    Für Mecklenburg-Strelitz

    Großherzog Georg I.

    (Interessant ist auch dass die beiden Großherzöge von Mecklenburg offiziell die genau selben Titel haben. Der Richtige Titel ist also
    Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.)

  10. #10
    Wolf im Krokodilpelz Avatar von Mongke Khan
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    Leopold IV, der Anhälter Regent,
    für Köthen, Bernburg, Dessau
    zeichnet dies' Dokument.

    Achtung Spoiler:
    Sachsen-Anhalt wäre mir neu - ich hab die drei Anhalts, Nahoimi (?) Sachsen ´
    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Wären die Beiträge der Admins alles, was zählt, dann wäre dieses Forum eine Geisterstadt mit Adventskalender.

  11. #11
    Ein Preuße in Hessen Avatar von LilaSchwimmkuh
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    Für Braunschweig

    Herzog Karl II
    If you're lucky enough to be irish,
    then you're lucky enough.

  12. #12
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Zitat Zitat von Slaan Beitrag anzeigen
    Für Schaumburg-Lippe

    Kanzler Slaan
    im Auftrag des Fürsten Georg Wilhelm zu Schaumburg-Lippe
    Muss ich kurz zurücknehmen, verplant das ich ja jetzt ein Parlament habe welches zuvor gefragt werden muss. Gibt dieses jedoch sein OK bin ich dabei

    Ist bewilligt, bin dabei
    Geändert von Slaan (19. Februar 2013 um 13:06 Uhr)
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  13. #13
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Ich muss gestehen, dass ich gerade in ähnlichen Gesprächen mit anderen Nachbarn weiter im Süden stehe. Zumal Waldeck ja auch mehr ein süddeutsches Fürstentum ist mit Ausnahme seiner Exklave Pyrmont. (wobei eine Zollfreie Landverbindung zwischen beiden Länderteilen sicher von Vorteil wäre) Bevor ich hier was unterschreiben kann, muss ich noch mal gründlich in mich gehen.

  14. #14
    Registrierter Benutzer Avatar von Torstor
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    Auch wir, Ludwig II. Großherzog von dem Großherzogtum Hessen, unterzeichnen dies mit Freude.

  15. #15
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont - Georg II.

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