Mit 4 zu 1 Stimmen gibt das Richtergremium der Position des Klägers Thüringen recht. Die Zollbeschränkungen an der Grenze zwischen Preußen und Thüringen, sofern sie in der kurzen Zeit überhaupt schon faktisch durchgesetzt werden konnten, sind aufzuheben. Selbstverständlich steht es aber Preußen frei bereits entsprechende Massnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Zollgrenze ab dem 1. Januar 1843 vollumfänglich durchgesetzt werden kann. Die 50 G Verfahrenskosten werden Preußen auferlegt.
Zur Urteilsbegründung:
Artikel 3.2 der Gründungsakte des Norddeutschen Zollbundes legt fest, dass ein Austritt einseitig durch ein Land erklärt werden kann. Fristen und generell die Möglichkeit einer Erklärung, dass man auf einen bestimmten Zeitpunkt hin austreten werde, sind darin nicht weiter erwähnt. Jedoch versteht sich von selbst, dass diese bestehen muss, denn von einer Sekunde auf die andere könnten gar keine entsprechenden Strukturen geschaffen werden, um wieder Zölle zu erheben.
Das Richtergremium stimmt mit dem König von Preußen darin überein, dass ein Land logischerweise nicht in zwei Unionen gleichzeitig sein kann und deshalb ein Austritt zwingend ist und automatisch erfolgen muss, sobald es einer anderen Union beitritt. Jedoch wurde der Beitritt Thüringens zur Heidelberger Union klar dahingehend formuliert, dass der Vertrag erst ab dem Jahr 1843 Gültigkeit erhalte, wenn das Land diesen Beitritt eben auch vollzieht. Ebenso wie der Austritt nicht an einem Tag abgewickelt werden kann, kann auch ein Beitritt nicht binnen eines Tages erfolgen, weshalb eine vorherige Unterzeichnung des Vertrages notwendig war. Damit gilt weiterhin die Ankündigung Thüringens nach Artikel 3.2, der Austritt am 1. Januar 1843.