1. Verpflichtungen des Königreichs Preußen:
1.1 Preußen garantiert Braunschweig absolute innenpolitische Souveränität und territoriale Integrität.
1.2 Preußen verpflichtet sich Einmischungen anderer Mächte und Staaten aus Braunschweig fernzuhalten.
1.3 Preußen überweist Braunschweig für das Jahr 1822 einmalig eine Geldsumme in Höhe von 12.000 G, die dem Ausbau der Wirtschaft zugute kommt.
1.4 Preußen übernimmt die Hälfte des Solds für die Soldaten Braunschweigs.
1.5. Preußen hilft Braunschweig auf Wunsch bei Aufständen militärisch.
2. Verpflichtungen des Herzogtums Braunschweig
2.1 Braunschweig tritt nicht der Vereinigung des Dritten Deutschlands oder konsortenähnlichen Organisationen bei. Allerdings steht es Braunschweig frei Verträge mit Staaten nördlich des Mains zu schließen und Organisation mit Staaten nördlich des Mains zu schließen.
2.2 Braunschweig tritt der norddeutschen Zollunion bei.
2.3 Braunschweig nimmt jährlich 200 preußische Offiziere schulkostenfrei an der Schola Militaris für ein Generalstudium der Militärwissenschaften auf. Weiter Kontingente für einzelne Unterrichtseinheiten sind nach Vereinbarung möglich.
2.5 Braunschweig steht im Falle eines innerdeutschen Konflikts an Preußens Seite, Preußen ebenso an der Seite Braunschweigs.
2.6. Braunschweig lässt jederzeit Soldaten Preußens ungehindert sein Staatsgebiet passieren. Alle anfallenden Kosten übernimmt Preußen
2.7. Preußen zahlt Braunschweig einmalig 1000 G zum entgültigen Erwerb der Enklave Calvörde zum 31.12.1832.
2.8 Braunschweig wird bei Anträgen die nicht von Braunschweig eingebracht wurden in der Bundesversammlung Preußens Stimmabgabe folgen. Im Vorfeld sind beide Staaten zu Konsultationen angehalten. Preußen unterstützt den braunschweigischen Antrag zur Errichtung eines Bundeshafens und der Aufstellung einer Bundesflotte.
3. Sonstiges
3.1 Die Vertragsbedingungen stehen unter Geheimhaltung nach außen, außgenommen 2.7 (das merkt eh jeder)
3.2 Die Geheimhaltung entfällt bei Zustimmung aller Vertragspartner.
3.3.Dieser Vertrag gilt bis zum 31.12.1838. Er kann mit Zustimmung beider Partner ab dem Jahr 1838 verlängert werden. Er ersetzt den Vertrag von 1821.
Das wär mein Vorschlag.