§3 Regelung zu den Bundesfestungen und der Bundesmatrikelkasse
(1)Die Bundesfestungen sind: Luxemburg, Mainz und Landau
(2)Die Kosten für die Instandhaltung der Festungen, der Versorgung des Bundesheeres im Bundeseinsatz, sowie Wiederaufbaukosten, entstanden durch einen Bundeseinsatz, werden durch die Bundesmatrikularkasse bestritten
(3)An die Bundesmatrikularkasse hat jedes Mitglied des Bundes einen bestimmten Teil seiner Einnahmen zu entrichten. Der prozentuale Anteil ergibt sich aus
dieser Tabelle.
(4)Der jährliche Gesamtbetrag der an die Bundesmatrikularkasse entrichtet werden muss, setzt sich wiefolgt zusammen:
(4.1) Aus dem 1,5-fache der Mannstärke jeder Bundesfestung
(4.2) Sowie dem Regelbetrag von 5300 Gulden
(5)Der in (4.2) genannte Regelbetrag kann auf Entschluss des Plenums geändert werden
(6)Der Bau weiterer Festungen oder die Aufgabe von Festungen hat das Plenum mehrheitlich zu beschließen.
(7)Die Bundesfestungen sind wie folgt zu besetzen:
(7.1)Mainz: 7.000 Mann, 3/7 durch Preußen, 3/7 durch Österreich, 1/7 durch das Großherzogtum Hessen
(7.2)Luxemburg: 4.000 Mann, 3/4 durch Preußen, 1/4 durch die Niederlande (Luxemburg)
(7.3)Landau: 2.800 Mann durch Bayern
(8)Eine Veränderung der in (6) genannten Anteile kann nur auf Entschluss des Plenums vorgenommen werden
(9)Im Falle eines Festungsbau hat das Plenum über die Besetzung zu entscheiden und im Bundesgesetz fest zuhalten
(10)Die in den Festungen stationierten Soldaten sind Teil des Bundesheeres
(11)In Friedenszeiten dürfen die Soldaten nicht aus der Festung abgezogen werden, sofern nicht gleichwertiger und zahlenmäßiger Ersatz bereitgestellt wird
(12)Im Kriegsfall werden sie sofort dem vom Tribunal ernannten Oberbefehlshaber unterstellt und ihre weitere Verwendung obliegt dem Oberbefehlshaber
(13)Nach Beendigung des Krieges ist der Vorkriegszustand wieder herzustellen
(14)Alle für die Bundesfestungen vorgesehenen Truppen samit Versorgungsgütern genießen im ganzen Gebiet des Deutschen Bundes ein Durchreiserecht