Für das Königreich Preussen
Friedrich Wilhelm IV.
Für das Königreich Preussen
Friedrich Wilhelm IV.
Achtung Spoiler:
Für Hannover
Ernst August, Duke of Cumberland and Teviotdale als Generalstatthalter
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Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens im Dezember des Jahres des Herrn 1830Die beiden hochwohlgeborenen Herrscher der obengenannten Ländereien haben im Lichte des Herrn 1831 folgendes vereinbart:
Titel 1:
Das Königreich Bayern und das Kurfürstentum Hessen garantieren jetzt und immerdar die gegenseitige Freundschaft und Hilfe in der Not. Die beiden Staaten werden in Zukunft zum gegenseitigen Wohle zusammenarbeiten.
Titel 2:
Die bereite zwischen dem Königreich Bayern und dem Kurfürstentum Hessen bestehenden Verträge bleiben bestehen.
Titel 3:
Ein bayrisches Battalion verbleibt bis mindestens Ende 1831 an der Fulda, um entlang der Fulda und den Gebieten südlich der Fulda für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Hierzu werden den bayrischen Truppen hoheitliche Rechte des Kurfürstentums übertagen. Die bayrischen Truppen sind insbesondere befugt, verdächtige Gefährte und Personen zu kontrollieren. Jeglicher unverdächtige Waren- und Personenverkehrverkehr bleibt davon unberührt
Titel 4:
Nach Ablauf des Jahres 1831 können die Vertragspartner den Abzug der bayrischen Truppen verlangen. Für einen geordneten Abzug wird eine Frist von einem halben Jahr gewährt.
Titel 5:
Die in Hanau und Glenhausen stationierten kurhessischen Soldaten können von den bayrischen Truppen zur Unterstützung angefordert werden.
Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
Zitat von Azrael
Für Kurhessen:
Friedrich Wilhelm I. Kurfürst, Landgraf von Hessen-Kassel, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hanau, Fürst zu Hersfeld, Fürst zu Fritzlar, Fürst zu Isenburg, Graf zu Katzenelnbogen, Graf zu Nidda, Graf zu Diez, Graf zu Ziegenhain, Graf zu Schaumburg, etc., etc.
Militärvertrag zwischen Nassau und Hessen-Homburg
1. Das Herzogtum Nassau und die Landgrafschaft Hessen kommen überein, gemeinsam ein stehendes Bataillon von 400 Mann zu unterhalten.
1.1. Die 100 in Meißenheim stationierten homburgischen Soldaten werden in die nassauer Armee übernommen. Dafür zieht das nassauer Militär im Jahr 1831 100 Wehrpflichtige weniger ein, um die Sollstärke beizubehalten.
2. Dieses Bataillon steht unter dem Kommando des Herzogs von Nassau und ist Teil des Nassauischen Armee. Die Finanzierung erfolgt zu zwei Teilen durch das Herzogtum Nassau und zu einem Teil durch die Landgrafschaft Hessen.
3. Normalerweise ist dieses bataillon in der Landgrafschaft Hessen oder in der Umgebung dieses Landes stationiert. Wenn es dem Herzog von Nassau nötig dünkt, kann er Teile davon für einige Zeit auch in andere Gebiete detachieren, jedoch nicht, ohne für einen gewissen Schutz der Landgrafschaft Sorge zu tragen.
4. 50 Soldaten des vorgenannten Bataillons werden künftig als Wehrpflichtige von Männern aus der Landgrafschaft Hessen gestellt und mit den anderen Soldaten zusammen ausgebildet. Die restlichen Soldaten stellt die Nassauer Armee. Diese Soldaten bleiben normalerweise in der Landgrafschaft stationiert, sofern nicht der Herzog und der Landgraf aus dringlichen Gründen gemeinsam eine Ausnahme festlegen.
5. Alle Soldaten, die stetig oder zeitweise in der Landgrafschaft Hessen stationiert werden, leisten einen Eid, den Landgrafen und seine Familie stets zu beschützen. Im Falle eines Aufstandes, dem mit polizeilichen Mitteln allein nicht zu begegnen ist, kann der Landgraf über die in der Landgrafschaft stationierten Truppen vorübergehend den Oberbefehl übernehmen. Er hat dann aber dem Herzog unverzüglich über den Aufruhr und die zeitweise Übernahme der Befehlsgewalt Mitteilung zu machen. Über das weitere Vorgehen entscheiden der Herzog und der Landgraf hernach einvernehmlich.
6. Dieser Contract hat eine unbeschränkte Dauer und kann von jeder der Parteien gekündigt werden. Allerdings hat er ab dem Zeitpunkt der Kündigung noch eine Laufzeit für die zwey folgenden vollen Kalenderjahre.
7. Sämtliche Erbansprüche des großherzöglichen Hauses von Hessen-Darmstadt im Falle des Aussterbens unserer Linie im Mannesstamm - was Gott, der Herr verhüten möge - bleiben unangetastet bestehen.
Gez. Wilhelm. I., Herzog von Nassau
Gez. Ludwig Wilhelm, Landgraf von Hessen.
Wir bestätigen hiermit nochmals den Vertrag, den Unser Cousin, der ehrwürdige Herzog von Nassau, hier hinterlegt hat.
Ludwig Wilhelm
Landgraf von Hessen
Gez. für das Fürstentum Anhalt: Leopold IV FriedrichLieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet aus dem und an das Herzogtum Anhalt
Gültigkeit des Vertrages/ Vertragsparteien/ Kündigung
1. Der vorliegende Vertrag dient der schriftlichen Fixierung und zur Berufung darauf für die Lieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet aus dem und an das Herzogtum Anhalt vom 01. Januar 1831
1.1 Vertragsparteien sind – sofern nicht anders bestimmt - :
a) Für das Königreich Preußen seine Majestät Friedrich Wilhelm IV. oder ein legitimer Nachfolger oder ein legitim von ihm ernannter Stellvertreter
b) Für das Herzogtum Anhalt seine Hoheit Leopold IV Friedrich oder ein legitimer Nachfolger oder ein legitim von ihm ernannter Stellvertreter
1.2 Der vorliegende Vertrag tritt mit dem 01. Januar 1831 in Kraft
1.3 Der vorliegende Vertrag hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und bedarf zur Fortführung der zweijährlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien.
1.4 Im Kündigungsfall behält der Vertrag seine Gültigkeit für
a) das begonnene Jahr und das darauffolgende bei einseitiger Vertragskündigung (Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt in diesem Fall also 2 volle Jahre)
b) das begonnene Jahr oder einen von beiden Vertragsparteien bestätigten Zeitraum bei einvernehmlicher Kündigung
1.5 Eine wirksame Änderung des Vertrages ist nur bei Einvernehmlichkeit der Vertragsparteien gültig.
Gegenstand des Vertrages/ Lieferungsberechtigung für Rohstoffe, Güter, Waren
2. Gegenstand des Vertrages ist die Berechtigung zur Lieferung für Rohstoffe, Güter und Waren durch Preußisches Hoheitsgebiet an das Herzogtum Anhalt vom 01. Januar 1831
2.1 Das Königreich Preußen verpflichtet sich dazu:
a) Dem Herzogtum Anhalt die freie Lieferung von Rohstoffen, Gütern, Waren nach und aus Anhalt durch Preußisches Hoheitsgebiet uneingeschränkt zu gewähren
b) Gegenstand der Lieferungen ist Landessache. Das Königreich Preußen hat keine Erlaubnis – sofern nicht anders bestimmt – die Waren zu konfiszieren oder zu durchsuchen
c) Ausgenommen von Ziffer 2.1 a) und Ziffer 2.1 b) sind Güter solcher Art, die als gefährlich eingestuft werden können. Darunter fallen:
- Jegliche Arten von Kriegsmaterialien und Waffen
- Jegliche Arten von zur Herstellung von Kriegsmaterialien und Waffen benötigte Rohstoffe und Vorprodukte ausgenommen Eisen/ Stahl/ Kohle, ausdrücklich Schießpulver etc.
d) Für unter Ziffer 2.1 c) gelistete Rohstoffe, Güter, Waren bedarf es gesonderter Lieferungsberechtigung unabhängig von diesem Vertragstext
2.2 Das Herzogtum Anhalt verpflichtet sich dazu:
a) Seinem Vertragspartner und dessen Landsleuten das uneingeschränkte Durchreiserecht durch Anhalter Hoheitsgebiet für die Dauer der Laufzeit des Vertrages zu gewähren, sofern es sich nicht um preußische Landesverräter oder sonstige in Ungnade gefallene Personen handelt
b) Preußische Soldaten im Dienst sind von der Ziffer 2.2 a) ausgenommen sofern nicht anderweitig geregelt
c) Für die Norddeutsche Zollunion einzustehen
Vertrag zwischen dem Königreich Preußen, dem Kaiserreich Österreich, dem Herzogtum Nassau, dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und dem Fürstentum Liechtenstein von 1831.
1. Das Königreich Preußen gewährt dem Fürstentum Liechtenstein einen Kredit von 10.000 G.
2. Dieses Darlehen ist mit 1 % jährlich auf den Restbetrag zu verzinsen.
3. Die Zinsen sind jährlich fällig.
4. Eine Tilgung erfolgt in freien Raten.
5. Zur Sicherung der Ansprüche des Königreichs Preußen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein, bürgen das Kaiserreich Österreich, das Herzogtum Nassau, das Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie die Landgrafschaft Hessen-Homburg teilschuldnerisch für die folgenden Beträge:
5a. Das Kaiserreich Österreich mit 2.500 G,
5b. Das Herzogtum Nassau mit 3.000 G,
5c. Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont mit 500 G,
5d. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg mit 250 G.
6. Kommt Liechtenstein den Zinszahlungsverpflichtungen nicht nach, ist das Darlehen sofort fällig. Die Bürgen werden dann gegenüber dem Königreich Preußen zahlungspflichtig.
7. Im Gegenzug verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein dazu, seine Einwände gegen das Stimmricht der Landgrafschaft Hessen-Homburg zurückzuziehen.
Für das Königreich Preussen, Friedrich Wilhelm IV.
Achtung Spoiler:
Für die Landgrafschaft Hessen(-Homburg),
Ludwig Wilhelm
Für das Herzogtum Nassau
- Wilhelm I. -
Für das Kaiserreich Österreich Ferdinand I.Vertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Landgrafschaft Hessen-Homburg:
1. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg gestattet dem Kaiserreich Österreich auf unbegrenzte Zeit die Stationierung von bis zu 1.000 Soldaten innerhalb der Landesgrenzen.
2. Zu diesem Zwecke veräußert die Landgrafschaft Hessen-Homburg ein Grundstück an das Kaiserreich Österreich, auf dem dieses Kasernen und sonstige notwendige Unterkünfte sowie ein Depot errichten darf.
3. Der Kaufpreis beträgt einmalig 3.000 G.
4. Bestandteil dieses Vertrages ist ebenfalls die Erklärung des Kaiserreiches Österreichs, die Landgrafschaft Hessen-Homburg bei Unruhen innerhalb der Grenzen des Fürstentums zu unterstützen.