Für das Kaiserreich Österreich
Kaiser Ferdinand I.
für das Kaiserreich Österreich1. Das Königreich Preußen garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Dänemark sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Königreich Preußen, dem Königreich Dänemark sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
3. Das Königreich Dänemark garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Preußen sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Das Herzogtum Naussau garantiert dem Königreich Preußen,dem Kaiserreich Österreich sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Dieser Vertrag ersetzt den Preussisch-Osterreichischen-Dänischen Garantievertrag von 1831.
5. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
Für das Königreich Preußen
Für das Kaiserreich Österreich
Für das Königreich Dänemark
Für das Herzogtum Nassau
Geschehen in Berlin im Jahre 1831.
Kaiser Ferdinand I.
Für das Königreich Dänemark
König Christian VIII
Für das Herzogtum Nassau
Wilhelm I., Herzog von Nassau
Für das Königreich Sachsen,Vertrag zwischen Sachsen und dem Fürsten von Liechtenstein
1. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich keinerlei Produktionsmittel aus seinen Manufakturen in Sachsen zu deportieren
2. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich die Arbeitsbedingungen, Löhne, etc. in seinen Manufakturen in Sachsen immer über dem sächsischen Durchschnitt entsprechend zu halten
3. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich die Manufakturen nicht an den Staat Liechtenstein zu übergeben.
4. Der Vertrag ist auch für etwaige Erben des Fürsten von Liechtenstein bindend.
5. Dieser Vertrag gilt solange der Fürst von Liechtenstein Manufakturen oder andere Betriebe in Sachsen hält.
Friedrich August II., König von Sachsen
Für mich selbstVertrag zwischen Sachsen und dem Fürsten von Liechtenstein
1. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich keinerlei Produktionsmittel aus seinen Manufakturen in Sachsen zu deportieren
2. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich die Arbeitsbedingungen, Löhne, etc. in seinen Manufakturen in Sachsen immer über dem sächsischen Durchschnitt entsprechend zu halten
3. Der Fürst von Liechtenstein verpflichtet sich die Manufakturen nicht an den Staat Liechtenstein zu übergeben.
4. Der Vertrag ist auch für etwaige Erben des Fürsten von Liechtenstein bindend.
5. Dieser Vertrag gilt solange der Fürst von Liechtenstein Manufakturen oder andere Betriebe in Sachsen hält.
Für das Königreich Preussen1. Das Königreich Preußen garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Dänemark sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Königreich Preußen, dem Königreich Dänemark sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
3. Das Königreich Dänemark garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Preußen sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Das Herzogtum Naussau garantiert dem Königreich Preußen,dem Kaiserreich Österreich sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Dieser Vertrag ersetzt den Preussisch-Osterreichischen-Dänischen Garantievertrag von 1831.
5. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
Für das Königreich Preußen
Für das Kaiserreich Österreich
Für das Königreich Dänemark
Für das Herzogtum Nassau
Geschehen in Berlin im Jahre 1831.
Wilhelm IV.
Achtung Spoiler:
Für das Königreich DänemarkVertrag zwischen dem Königreich Dänemark,dem Königreich Preußen und dem Kaiserreich Österreich zur Förderung des Handels.
1.die Städte Kiel,Königsberg und Pula werden zu Freihäfen erklärt.
2.Zur weiteren Förderung des Handels werden die 3 Häfen für jeweils 2.000 Gold ausgebaut und die neuen Einrichtung in eine gemeinsame Handelsgesellschaft überführt, deren Anteile je zu einem Drittel von Dänemark,Preußen und Österreich gehalten werden.
3.Die neu errichteten Lagereinrichtungen werden zu einer Sonderzollzone erklärt. Dort ist das Verbringen und Umladen aus Dänemark,Preußen oder Österreich stammenden Waren, deren Ziel ein anderer Staat als das Königreich Österreich in Pula,das Königreich Preußen in Königsberg oderDänemark in Kiel ist, von allen Zöllen befreit. Weiter werden auch alle Waren, die aus Dänemark,Preußen oder Österreich stammen und diese als Ziel haben, mit keinem Zoll belegt.
4.Zur Finanzierung des Unterhalts und für notwendige Umbauten ist die Aktiengesellschaft berechtigt von allen Schiffen, die in der Sonderzollzone Waren umladen, eine Gebühr von höchstens 5% des Warenwertes zu verlangen.Ausnahmen hierbei sind die Händler von Staaten,die Kiel,Königsberg oder Pula ebenfalls als Freihandelshafen nutzen dürfen.
5.Mit Zustimmung aller Vertragspartner können zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Anteilseigner der Gesellschaft beitreten. Einlagen und deren Bewertung sind in so einem Fall neu zu verhandeln.
König Christian VIII
Geändert von Der Gevatter Tod (21. Mai 2013 um 21:54 Uhr) Grund: Mit Zustimmung aller beteiligten um Preußen ergänzt
Für das Königreich Dänemark1. Das Königreich Preußen garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Dänemark,dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Königreich Preußen, dem Königreich Dänemark,dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
3. Das Königreich Dänemark garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Preußen, dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie dem Herzogtum Nassau den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Das Herzogtum Naussau garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Preußen,dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831,Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
5. Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont garantiert dem Kaiserreich Österreich, dem Königreich Preußen,dem Herzogtum Nassau sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Mai 1831,Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Dieser Vertrag ersetzt den Preussisch-Osterreichischen-Dänisch-Nassauer Garantievertrag von 1831.
5. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
Für das Königreich Preußen
Für das Kaiserreich Österreich
Für das Königreich Dänemark
Für das Herzogtum Nassau
Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont
Geschehen in Berlin im Jahre 1831.
König Christian VIII
Für das Herzogtum Nassau
Herzog Wilhelm I.