Unterschrieben für das Großherzogtum Thüringen, am 3. Januar 1842Unionsvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Heidelberger Union
Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
- Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
- Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
- Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
- Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
- Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
- 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
- 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
- 15 - 18 Jahre: 11 Stunden
Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.- An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
- An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
- Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
- Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
- Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
- Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
- Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
- Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.
Ernst I.
Der Vertrag erhält für Thrüingen am 1. Januar 1843 Gültigkeit, womit dann der Beitritt zur Mitteleuropäischen Zollunion und der Austritt aus der Norddeutschen Zollunion am Vortag vollzogen wird.