Kooperationsvertrag zwischen der freien Stadt Frankfurt und dem Großherzogtum Hessen
Zollsonderkonditionen in der Freien Stadt Frankfurt
Das Großherzogtum Hessen-Darmstadt erhält das Recht zum zollfreien Binnentransport durch die Freie Stadt Frankfurt.
1. An sämtlichen Zollübergängen Frankfurts kann für Waren, für die als Herkunftsland Hessen-Darmstadt deklariert ist, eine Befreiung vom Zoll eingefordert werden.
2. Diese Befreiung gilt ausschliesslich für den Transport von einem Grenzübergang Frankfurts zu einem anderen durch das Gebiet der Heidelberger Zollunion.
3. Ein zollfreier Import oder die Weiterverarbeitung in der Heidelberger Zollunion ist nicht gestattet.
Pacht der Mainhafenanlagen der Freien Stadt Frankfurt
Die freie Stadt Frankfurt und das Großherzogtum Hessen-Darmstadt beschließen die gemeinsame Nutzung der Mainhafenanlagen in Frankfurt.
1. Das Großherzogtum pachtet einen Teil der Hafenanlagen.
2. Die Pacht beläuft sich auf 300 G jährlich.
3. Das Großherzogtum finanziert mit einmalig 2.000 G, um das Gelände für den zu erwartenden Warenverkehr auszubauen.
4. Für den Unterhalt und Instandhaltung der Hafenanlagen ist die Stadt Frankfurt verantwortlich.
Laufzeit des Abkommens
1. Das Abkommen hat eine Laufzeit von 99 Jahren, bis zum 17. März 1931.
2. Die erste Pacht wird auf den Anfang des Jahres 1833 fällig.
Für das Großherzogtum Hessen:
Ludwig I. von Hessen-Darmstadt, Großherzog von Hessen und bei Rhein