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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #136
    Oberst Klink
    Gast
    Gründungsakte des (Nord-)Deutschen Zollbundes

    Art. 1 Gründung
    Die souveränen Fürstentümer Anhalt, Braunschweig, Hannover, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Mecklenburg-Strelitz, Nassau, Preußen, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Thüringen, Waldeck-Pyrmont und Dänemark schließen sich mit dieser Gründungsakte zum (Nord-)deutschen Zollbund zusammen, im Folgenden schlicht Zollbund genannt.

    Art. 2 Organisation
    Die Mitglieder des Zollbundes geben sich folgende organisatorische Struktur:

    Art. 2.1
    Jedes Mitglied hat eine Stimme

    Art. 2.2
    Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.

    Art. 2.3
    Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb des Zollbundes angestrebt, bei Misslingen wird das Bundesgericht in Hamburg mit der Klärung des Sachverhaltes betraut

    Art. 3 Eintritt und Austritt

    Art. 3.1
    Beitritte zum Zollbund sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich

    Art. 3.2
    Der Austritt aus dem Zollbund kann einseitig erklärt werden

    Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete

    Art. 4.1
    Innerhalb des Zollbundes werden alle Zölle und Steuern auf den Warenverkehr aufgehoben

    Art. 4.2
    Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern des Zollbundes werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt

    Art. 4.3
    Zollgebiet des Zollbundes sind die Grenzen der Zollmitglieder mit Ausnahme von Zollsonderzonen.

    Art. 4.4
    Zollsonderzonen sind Zonen, in denen die Bestimmungen des Zollbundes nicht gelten, die aber innerhalb der Grenzen der Mitglieder liegen.

    Art. 4.5
    Zollsonderzonen können nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Zollunion geschaffen werden, Ausnahme hiervon sind:
    • Zollsonderzonen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Zollbundes bereits bestanden, namentlich der Jadehafen zu Rüstringen.
    • Zollsonderzonen, über die Waren gehandelt werden, die keine Konkurrenz für die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedsländer darstellen. Dafür ist eine Zustimmung von 2/3 der Mitglieder notwendig.


    Art. 4.5.1
    Über die Oldenburger Vereinbarungen mit Frankreich bezüglich der Enfuhr französischer Waren nach Oldenburg muss die Zollunion noch gesondert entscheiden, ob jene unter die Zollsonderzone Jadehafen fällt. Nach dem Beschluss wird Art. 4.5.1 automatisch entfallen.

    Art. 4.6
    Die Mitglieder des Zollbundes vereinbaren, dass die Fürsten den Standardsteuersatz von 12% festlegen.

    Art. 4.7
    Abweichungen durch die Fürsten nach unten vom Standardsteuersatz dürfen 2 % Prozentpunkte nicht überschreiten, nach oben steht es jedem Mitglied frei, den Steuersatz festzulegen

    Anmerkung: Die Parlamente in A- und B-Verfassungen können den Steuersatz senken, dagegen sind die Fürsten mehr oder minder machtlos. Wir vereinbaren, dass die Fürsten von sich aus nicht die Steuern unter die festgesetzen Grenzen festschreiben und im Falle von parlamentarischen Senkungen versuchen, die Steuern langfristig wieder auf das Standardniveau anzuheben.

    Art. 4.8
    Zur Angleichung der Steuersätzen wird den Fürsten eine Frist von zehn Jahren eingeräumt

    Art. 4.9
    Bleiben die Steuern auch nach Ablauf der Frist unter dem festgelegten Niveau, so kann die Zollunion Sanktionen verhängen, die von einer anfänglich bloßen Verwarnung bis hin zu empfindlichen Geldstrafen oder gar dem Ausschluss reichen können.

    Art. 4.10
    Einzelne Mitglieder des Zollbundes können nur mit 2/3-Zustimmung des Zollbundes Zollverträge mit Nichtmitgliedern des Bundes abschließen.

    Art. 5 Gemeinsame Projekte

    Art. 5.1
    Die Mitglieder vereinbaren, innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des Zollbundes das metrische System flächendeckend einzuführen

    Art. 5.2
    Die Mitglieder vereinbaren, nach der flächendeckenden Einführung des metrischen Systems Verhandlungen über eine einheitliche Handels- und Steuergesetzgebung aufzunehmen

    Art. 5.3
    Die Schaffung einer gemeinsamen Währung kann anschließend zu Art. 5.2 beraten werden

    Art. 5.4
    Abseits juristischer Themen vereinbaren die Mitglieder, sich bei infrastrukturellen Großprojekten zu konsultieren und gemeinsame Pläne zu beraten.

    Art. 6 Schlussbestimmungen

    Art. 6.1
    Der Zollbund ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Mitglieder

    Art. 6.2
    Der Zollbund kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden.

    Art. 6.3
    Die Union wird aufgelöst, sofern es einen Bundesbeschluß zum Gesamtdeutschen Zollverein, in den die Union dann aufgeht, gibt.

    Art. 6.4
    Der Zollbund bestimmt den Herzog von Nassau zu seinem Sekretär und seinen Sitz in Wiesbaden

    für das Herzogtum Anhalt

    für das Herzogtum Braunschweig

    für das Königreich Hannover

    für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt

    für die Landgrafschaft Hessen-Homburg


    für das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz

    für das Herzogtum Nassau

    für das Königreich Preußen

    für das Großherzogtum Oldenburg

    für das Fürstentum Schaumburg-Lippe

    für die Konförderation Thüringen

    für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont

    für das Königreich Dänemark

    für das Herzogtum Nassau
    Herzog Wilhelm I.
    Geändert von Oberst Klink (18. Mai 2014 um 18:07 Uhr)

  2. #137
    Ein Preuße in Hessen Avatar von LilaSchwimmkuh
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    für das Herzogtum Braunschweig
    Herzog Wilhelm August Ludwig Maximilian Friedrich
    Geändert von LilaSchwimmkuh (26. Mai 2013 um 00:40 Uhr) Grund: vertippt
    If you're lucky enough to be irish,
    then you're lucky enough.

  3. #138
    Forenspieler auf dem Weg
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    Noch haben wir die Ernennung zum Großherzogtum nicht vollzogen, daher bitte noch Konföderation Thüringen, aber für eben diese:
    Ernst I. Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Hexarch von Thüringen
    Die Story die ich euch 2014 versprochen habe!

  4. #139
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    gze. August I von Oldenburg

  5. #140
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    gez. Georg Wilhelm I. von Schaumburg-Lippe und Lippe
    |學而不思則罔,思而不學則殆。 ~ 孔子|
    | Lernen ohne zu denken ist sinnlos, denken ohne zu lernen gefährlich. ~ Kong Zi |

    | During times of universal deceit, telling the truth becomes a revolutionary act ~ George Orwell |

    SdM Dez16 - XCOM2 Make Humanity Great again

  6. #141
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    Für Preussen
    Wilhelm IV.
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
    Auch sonst eigentlich unwichtig

  7. #142

  8. #143
    Zurück im Norden
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    Für die Landgrafschaft Hessen-Homburg
    Landgraf Ludwig Wilhelm

  9. #144
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Für das Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz
    Georg, Grossherzog zu Mecklenburg-Strelitz
    Fürst zu Ratzeburg
    Graf von Stargard

  10. #145
    Wolf im Krokodilpelz Avatar von Mongke Khan
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    Für das Herzogtum Anhalt,
    Leopold IV. Friedrich
    Zitat Zitat von Ghaldak Beitrag anzeigen
    Wären die Beiträge der Admins alles, was zählt, dann wäre dieses Forum eine Geisterstadt mit Adventskalender.

  11. #146
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont

    Georg II.

  12. #147
    66
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    19.845
    Für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt

    Ludwig II.

  13. #148
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    37.829
    Unterstützungsvertrag des Waldecker Roten Kreuzes:

    Schon im Jahre 1831 haben Mediziner aus Waldeck und Pyrmont Hilfseinsätze ausgeführt, um Verwundeten und Notleidenden Menschen medizinische Hilfe zukommen zu lassen.
    Daher wird im Fürstentum Waldeck und Pyrmont in 1832 offiziell des Rote Kreuz, eine medizinische Hilfsorganisation, gegründet, um die Koordination und Wirkung der ärztlichen Hilfe zu verbessern. Das Rote Kreuz bietet seine Hilfe kostenlos allen Hilfsbedürftigen an, ist unpolitisch und nicht-militärisch. Es kann aber sehr wohl Unterstützung durch militärisches Personal erhalten, beispielsweise zum Schutz von Ausrüstung und Versorgungsgütern bei Einsätzen in Kriegsgebieten. Das Rote Kreuz beschränkt seinen Einsatz nicht auf das Territorium des Deutschen Bundes, sondern wird überall dort helfen, wo es erwünscht und gebraucht wird.

    Im Jahre 1831 beschließen das Kaiserreich Österreich, das Königreich Preußen, das Königreich Dänemark und das Herzogtum Nassau dem Waldecker Roten Kreuz ab dem Jahre 1832 jährlich für 5 Jahre fix jeweils den Betrag von 250 G pro Jahr als Unterstützung zukommen zu lassen. Eine über diesen Zeitraum hinaus gehende Unterstützung ist von allen Parteien erwünscht, wird jedoch nicht festgeschrieben.

    Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont wird für den Gründungsakt des Roten Kreuzes einen Kapitalstock von 1.000 G zur Verfügung stellen.

    gez.

    Für das Kaiserreich Österreich

    Für das Königreich Preußen

    Für das Königreich Dänemark

    Für das Herzogtum Nassau

    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont Georg II.

  14. #149
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich,
    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  15. #150
    Genosse Dampfsense Avatar von Der Gevatter Tod
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    Für das Königreich Dänemark
    König Christian VIII

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