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Thema: Konferenz zu Karlsruhe zur Schlußacte

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    Konferenz zu Karlsruhe zur Schlußacte

    Damit die Fürsten nicht alle vor der Tür des Sekretariats herumstehen müssen, um dort zu disputieren, laden Wir erneut nach Karlsruhe, auf das Wir dem badischen Parlament immer mehr Sitzungssäle wegnehmen. Und natürlich auf ein Reformwerk, dass den Bund handlungsfähiger erscheinen lässt.

    Hier zunächst der ursprüngliche Vorschlag:
    Karlsruher Schlußakte

    (Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Karlsruhe gehaltenen Conferenzen)

    [Datum]

    Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundesacte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem Bundesverein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefüllten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, sind zu diesem Ende in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und sind, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt:

    Grundsätzliches

    Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

    Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber, als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.

    Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

    Art. IV. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.

    Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frei stehen.

    Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

    Art. VII. Die Bundesversammlung, genannt Plenum, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.

    Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.

    Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesacte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

    Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, gefaßt werden.

    Art. XI. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.

    Art. XII. Über folgende Gegenstände:
    1. Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
    2. Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
    3. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
    4. Religions-Angelegenheiten;
    findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.

    Art. XIII. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmeneinhelligkeit entschieden werden.

    Art. XIV. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Allen begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindenden Beschluß gefaßt werden.

    Art. XV. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engem Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.

    Art. XVI. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.

    Bundesversammlung als Schlichter und Gerichtsbarkeit

    Art. XVII. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrechterhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.

    Art. XVIII. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und den bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.

    Art. XIX. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondem Fall befugt seyn, ein beider Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.

    Art. XX. Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundesacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Übereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, den, in Folge gleichzeitig an die Bundestags-Gesandten ergehenden Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.

    Art. XXI. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpuncten uneingeschränkt, und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

    Art. XXII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

    Art. XXIII. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

    Bundesexekution

    Art. XXIV. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.

    Art. XXV. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch um-aufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.

    Art. XXVI. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung den wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maaßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.

    Art. XXVII. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversammlung befugt und berufen, nach vongängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maaßregeln zu berathen und zu beschließen.

    Art. XXVIII. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülle nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülle beider Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

    Art. XXIX. Wenn Forderungen von Privatpersonen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesgliedern sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.

    Art. XXX. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, den unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und den am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung allen andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Executions-Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Nonnen, in Anwendung zu bringen.

    Art. XXXI. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die Bundesversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. - Im ersten Fall muß jedoch immer in Übereinstimmung mit den Anträgen den Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet wenden.

    Art. XXXII. Die Executions-Maaßnegeln werden im Namen den Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Localumstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maaßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.

    Art. XXXIII. Die Regierung, an welche den Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Comsnissär, den, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen den Bundesversammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundesversammlung, welche denselben den Civil-Commissär zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird, während den Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.

    Bündnisse und Kriegsfall

    Art. XXXIV. Den Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zweiten Artikel der Bundesacte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung den Selbständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und den Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit den einzelnen Bundesstaaten aus.

    Art. XXXV. Da in dem eilften Artikel der Bundesacte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unten dem Bunde begriffenem Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maaße die Gesammtheit des Bundes treffe.

    Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrne Verletzung bei der Bundesversammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln, wodurch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt wende, zu verbinden.

    Art. XXXVI. Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundesversammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachvenhältniß sorgfältig zu prüfen. - Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung verpflichtet, dem verletzten Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.

    Art. XXXVII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen den in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maaßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.

    Art. XXXVIII. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maaßregeln geschritten wenden.

    Art. XIL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nun in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen wenden.

    Art. XL. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit den Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßnegeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.

    Art. XLI. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maaßregeln unter einander zu verabreden.

    Art. XLII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, insofern er es der Lage den Sachen und seinen Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf dadurch den Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.

    Art. XLIII. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Statt finden.

    Art. XLIV. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebiets veranlassen, so hat die Bundesversammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Maaßregeln zu beschließen.

    Art. XLV. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.

    Art. XLVI. In den Fällen, wo ein solchen Bundesstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nun in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engem Versammlung Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letztem Falle finden die Vorschriften den vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.

    Art. XLVII. Die Bestimmung der Bundesacte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

    Art. XLVIII. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bundesversammlung zu specieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.

    Art. XLIX. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundesversammlung ob:
    1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
    2. Die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
    3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
    4. Auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedem eintreten zu lassen.

    Art. L. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.

    Bundeskasse und Einmischung in Inneres

    Art. LI. Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu leisten sind, so hat die Bundesversammlung
    1. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festsetzen;
    2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung denselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
    3. das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
    4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.

    Art. LII. Die durch die Bundesacte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundesacte über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß solche nicht statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.

    Landesständische Verfassungen und Souveränität der Fürsten

    Art. LIII. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.

    Art. LIV. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.

    Art. LV. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.

    Art. LVI. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.

    Art. LVII. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine Iandständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.

    Art. LVIII. Wo die Öffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Gränzen den freien Äußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschnitten werden.

    Art. LIX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissanische Entscheidung beizulegen.

    Art. LX. Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung finden. - Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehn hundert und fünfzehn in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hiedurch keine Abänderung.

    Art. LXI. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

    Art. LXII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung denjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen, und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

    Art. LXIII. Wenn Vorschläge mit gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedem an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.

    Art. LXIV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben denselben, um durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten.

    Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesacte selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

    Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  2. #2
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    Hier werden wir Zusammenfassungen/Vereinfachungen/Verbesserungen der Artikel/der Acte niederschreiben.

    Artikel:
    1. selbsterklärend(se.)
    2. se.
    3. se.
    4. Jedes Bundesglied hat das Recht Ergänzungen für die Bundesacte auszuarbeiten. Folgende Beschlüsse des Bundes dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.
    5. se.
    6. Der Beitritt eines Staates zum Bund bedarf der Zustimmung aller seiner Mitglieder. Veränderungen der gegenwertigen Besitzverhältnisse können nur eine Änderung der gegenwertigen Rechte und Pflichte bewirken, wenn alle Bundesglieder dem Zustimmen. Die Abtretung von Souveränitätsrechten kann nur an ein Mitglied des Bundes geschehen.
    7. se.
    8. Streichen, da wir eigentlich alle selbst verhandeln. Hätte im Moment nur die Aussagen, dass Preußens Minister nur dem König verantwortlich sind.
    9. se.
    10. se.
    11. se.
    12. se.
    13. Über folgende Gegenstände:
      1. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
      2. Religions-Angelegenheiten;
      findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
    14. Steht zur Diskussion, da er im Konflikt mit der jüngsten Änderung der Akte liegt.
    15. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht als Bundesglieder agieren, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Allen begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindenden Beschluß gefaßt werden.
      (Bei Einrichtung eines Bundesheeres agieren wir als Bundesglieder, dieser Artikel wäre also nicht betroffen. Das Bereitstellen von Soldaten für das Heer allerdings stellt im Grunde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Akte dar. Die Unabhängigkeit wird nämlich beschnitten, ein Fürst könnte dann nicht mehr mit seinem Heer tun und lassen was er will. Damit wäre in diesem Falle Aktenänderung vonnöten. )
    16. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
    17. se./nett nutzlos wenn man sich nicht einig ist.
    18. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    19. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    20. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    21. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    22. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    23. zurückgestellt mangels Austrägal-Gerichtsbarkeit
    24. se./Einleitung für folgende Artikel
    25. se.
    26. se./wobei wir eigentlich durch die Auswertung immer sofort wissen wodurch die Unruhen entstanden sind und welche Maßnahmen ergriffen werden
    27. se.
    28. Hab ich das richtig verstanden, dass damit Bürger(!) die Bundesversammlung anrufen können, wenn die Justiz einen Fall verweigert, und wir dann darüber richten müssen?
    29. se./Austrägal-Instanz fehlt
    30. se.
    31. Der Bundesversammlung ist keine direkte Einmischung in die Innenpolitik der Bundesstaaten erlaubt. Bundesbeschlüsse sind einzuhalten und dieses wird von der Bundesversammlung überwacht.
      Exekutionsverfahren finden nur gegen die jeweilige Regierung statt. Ausnahme hiervon ist ein Hilfegesuch einer Regierung, die Anträge der hilfesuchenden Regierung sind durchzuführen, und die unaufgeforderte Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 25.
    32. se.
    33. se.
    34. se.
    35. Dem elften Artikel der Bundesakte folgend ist ein Angriff auf Mitglieder des Bundes gleichsam ein Angriff auf den gesamten Bund, ebenso Verletzung eines Staates durch Auswärtige.
      Die Bundesglieder sind dagegen verpflichtet weder Anlaß zu Verletzungen zu geben, noch sie anderen zuzufügen.
      Bei Beschwerde eines fremden Staates hat die Bundesversammlung über ihre Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls über Maßregelung und Bestrafung des verletzenden Staates zu befinden, sollte dieser der Aufforderung nach Unterlassung nicht nachkommen.
    36. se.
    37. se. letzter Satzt gestrichen
    Geändert von Ennos (29. April 2014 um 22:11 Uhr)
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  3. #3
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    Karlsruher Schlußakte

    (Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Karlsruhe gehaltenen Conferenzen)

    [Datum]

    Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundesacte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem Bundesverein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefüllten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, sind zu diesem Ende in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und sind, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt:
    Gerade hier möchte ich anmerken, das wir bisherige Gesetze nicht als Anhang zur Bundesakte, sondern als selbstständiges „Regelwerk“ eingeführt haben. Es gibt somit schon hier Bedarf zu diskutieren, ob dies so beibehalten werden soll, oder ob wir uns dem Diktat Österreichs unterwerfen.

    Grundsätzliches

    Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.
    Das Wort Verein mag man heute etwas anders betrachten, für die damalige Zeit ok, kann man aber von mir aus auch ändern.

    Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber, als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
    ok

    Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

    Art. IV. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.
    Hier wieder die oben gestellte Frage. Bundesakte nur ergänzen? Oder wie begonnen, eine separates Gesetzeswerk schaffen? Ennos Änderungsvorschlag sieht gut aus, wobei ich dafür plädiere jedem das Recht einzuräumen neu Gesetze zu entwerfen und nicht die Bundesakte zu ändern/ergänzen.

    Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frei stehen.

    Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.
    Auch hier bevorzuge ich die Änderung von Ennos.

    Art. VII. Die Bundesversammlung, genannt Plenum, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.

    Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.
    Theoretisch kann man wie Ennos schrieb Punkt 8 streichen.

    Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesacte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

    Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, gefaßt werden.

    Art. XI. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.

    Art. XII. Über folgende Gegenstände:
    1. Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
    2. Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
    3. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
    4. Religions-Angelegenheiten;
    findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
    Wir haben einen separaten Beschluss bezüglich Abstimmungen, daher sollte Art. 11 und 12 dementsprechend angepasst werden. Evtl. wäre es sinnvoll 12.2 genauer zu definieren oder festzulegen, damit später nicht wieder Streitereien entstehen bezüglich org. Einheiten.

    Art. XIII. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmeneinhelligkeit entschieden werden.

    Art. XIV. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Allen begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindenden Beschluß gefaßt werden.
    Durch die Definition der org. Einheit entsteht hier entweder Konfliktpotential (Bundesarmee ist org. Einheit) oder keines (Bundesheer ist keine org. Einheit)

    Art. XV. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engem Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.

    Art. XVI. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
    Siehe oben Bundesakte/eigenes Gesetzwerk. Dieses war der erste Streich!

  4. #4
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    Bundesversammlung als Schlichter und Gerichtsbarkeit

    Art. XVII. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrechterhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.

    Art. XVIII. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und den bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.

    Art. XIX. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondem Fall befugt seyn, ein beider Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
    Hier möchte ich die Diskussion von Yasmins Idee eines zentralen Bundesgerichtshofes anstossen, die mir übrigends sehr gefällt. Vorallem sollten so schneller Ergebnisse zu erwarten sein. Falls dies Zustimmung findet, wäre der Standort zu bestimmen, wobei ich hier nicht Detmold bevorzuge.

    Art. XX. Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundesacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Übereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, den, in Folge gleichzeitig an die Bundestags-Gesandten ergehenden Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.

    Art. XXI. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpuncten uneingeschränkt, und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

    Art. XXII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

    Art. XXIII. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
    Passt soweit, bis auf eine evtl. Änderung bezüglich Bundesgerichtshof, falls das die Zustimmung der Mehrheit findet. Das wars erstmal. Den Rest schaue ich mir später an.

  5. #5
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    Da bleibt die Frage wer ist der Richter
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  6. #6
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    @Yasmin_D_Ahara
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    Wir haben nie ein seperates Regelwerk geschaffen, dass es so aussieht liegt nur daran, dass man bisher idR auch sonst die Regelungen ignoriert hat. Alles, was nicht in der Bundesakte steht und nicht aufgrund der Regelungen eines Bundesaktengsetzes auch woanders stehen kann, ist unerheblich. Die Mitgliedsstaaten haben sich nämlich nur darauf geeinigt, die Bundesakte anzuerkennen, net noch zusätzlich irgendwelche anderen Gesetzbücher, die sonst noch so geschaffen werden, um die Regelungen bezüglich neuer Gesetze zu umgehen. Man brauch die neuen Gesetze ja nicht zwangsläufig weiternummerieren, damit es zur Bundesakte passt, so bürokratisch muss man die Geschichte nun auch nicht unbedingt halten, aber alle bisher verabschiedeten Gesetze waren so, wie sie eingebracht wurden, Grundgesetze der Bundesakte. Gesetze, die solche Grundgesetze näher regeln, würden dann woanders stehen. Hab aber keien Ahnung, wie das heißt, meinetwegen Bundesgesetzbuch. Aber das muss dann auch explizit in dem Bundesaktengesetz so drin stehen, dass näheres ein Bundesgesetz oder so regelt, ansonsten wäre auch eine nähere Erläuterung ein Grundgesetz.

    Damit alles an einem Platz ist, hier noch das Zeug aus dem anderen Thread:

    __________________________________________________________________________________________
    Dürfen wir diesen Verein auch wie alle anderen auch einfach verbieten, wenn es und angediehen erscheint? Und müssten wir uns dann selber in den Knast werfen? Müsste man mal philosophisch drüber nachdenken, was das bedeutet.

    Artikel 14 bietet auch wieder Konfliktpotential, weil so Geschichten wie Bundesheer und so fallen wieder da drunter, weil ich nun mal als Einzelstaat Truppen und Geld stellen muss. Kann man bei anderen Fällen auch so sehen oder halt nicht und ohne neutrale Schiedsstelle kann man sowas halt nicht klären.

    Artikel 20 erfordert eine weitere Verordnung zur Austrägelordnung. Das wäre etwas, dass nicht einstimmig gemacht werden müsste, da die Einrichtung einer solchen schon beschlossen ist und die zur Durchführung eines Bestehenden Bundesgesetz unterliegenden Verordnungen, Gesetze oder wie auch immer es juristisch heißt, dem Einstimmigkeitsprinzip nicht unterliegen. Daraus ergibt sich natürlich die Frage, ob man strittige Details immer in die Grundlegende Bundesgesetze reinschreiben will oder ob es nicht klüger wäre, sie in Nachgeordneten Sachen reinzuschreiben. Wobei dann immer noch die Grundlegenden Gesetze Einstimmigkeit bedürfen und wenn eine Seite weiß, dass sie beiden Detailfragen nachgeordnt unterliegt, wird sie natürlich hier schon ein Veto einlegen.

    Alternativ könnte ,man die Artikel 17 bis 23 oder Teile davon auch durch ein Gesetz über ein gemeinsames oberstes Bundesgericht ersetzten, nur müsste dann eben der Standort geklärt werden, wobei Wir natürlich für Detmold wären

    Zur Bundesexekution (Artikel 24 - 33) haben wir bereits ein Gesetz, dessen Änderung Wir natürlich nicht zustimmen würden, solange noch Tribunalsgeschichten und ähnliches durch die Gesetzbücher geistern.

    Wie mir grad auffällt, waren die beim schreiben der Römischen Ziffern faul XIL für XLIX. Oder ist meine Schreibeweise falsch? Ode rgeht beides? Keine Ahnung. Ähm, ja.

    Beim Rest finde ich nichts 'anstößiges'.

    Zur Frage, wer liest sich sowas durch: Politiker ständig, ebenso Deligierte oder interessierte von Parteitagen, Kongressen etc. Man kann so Geschichten wie Krieg nicht mal einfach in zwei Zeilen klären ohne eine Menge Schlupflöcher zu hinterlassen, die es einem ermöglichen, gegen die Intention und den Geist der Verträge/Gesetze zu handeln, nicht jedoch die Buchstaben zu verletzten. Und letztlich sind vor Gericht nur die Buchstaben interessant und nicht die Phantastereien, die einige darin lesen.
    __________________________________________________________________________________________

    Ansonsten würde ich sagen, dass wir die bisherigen Gesetze, die äh, nicht so wirklich rechtmäßig sind, streichen und noch mal neu und dieses Mal richtig verhandeln. bzw, zur Bundesexekution haben wir hier schon eine Regelung, die ist besser als die bestehendende, da bräuchten wir das Gesetz nur streichen. Beim Bundesheer ändern wir die heilige Dreifaltigkeit zu einem Oberbefehlshaber und einem Stellvertreter, wobei ersterer von Preußen und Österreich gewählt wird und letzterer vom Plenum bei Ausschluss dieser beiden (wobei sich auch dafür ein General aus Ö bzw. P bewerben kann) und schon hätte man einen hochdekorierten General weniger, der sich ansonsten nur die Eier schaukeln oder niedere Dienste erledigen würde.

    Zum Artikel 8: Ich sehe jetzt keinen Grund, warum man das streichen sollte. Ob nun ein paar Zeilen mehr oder weniger spielt ja keine Rolle und falls man sich doch maö vertreten lässt, hat man eine rechtliche Handhabe dafür, falls da Käse geschieht. Von daher, drin lassen, schaden kann's nicht.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Yasmin D'Ahara Beitrag anzeigen
    Wir haben nie ein seperates Regelwerk geschaffen, dass es so aussieht liegt nur daran, dass man bisher idR auch sonst die Regelungen ignoriert hat. Alles, was nicht in der Bundesakte steht und nicht aufgrund der Regelungen eines Bundesaktengsetzes auch woanders stehen kann, ist unerheblich.
    Das sehe ich vollkommen anders. Das rührt sicher wieder von einem anderen Rechtsverständniss. Auf diese Diskussion lasse ich mich nicht erneut ein!

  8. #8
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    Zitat Zitat von Laeno Beitrag anzeigen
    Gerade hier möchte ich anmerken, das wir bisherige Gesetze nicht als Anhang zur Bundesakte, sondern als selbstständiges „Regelwerk“ eingeführt haben. Es gibt somit schon hier Bedarf zu diskutieren, ob dies so beibehalten werden soll, oder ob wir uns dem Diktat Österreichs unterwerfen.
    Diktat Österreichs?
    Nur leider haben wir es versäumt irgendwo festzuhalten wie es um dieses Regelwerk bestellt ist. In der Bundesakte steht es nicht und die Existenz derartiger Gesetze ist nirgends erwähnt, damit steht es Lippe frei dieses nach Herzenslust zu ignorieren ohne sich eines Vertragsbruches schuldig zu machen. :/

    Zitat Zitat von Laeno Beitrag anzeigen
    Wir haben einen separaten Beschluss bezüglich Abstimmungen, daher sollte Art. 11 und 12 dementsprechend angepasst werden. Evtl. wäre es sinnvoll 12.2 genauer zu definieren oder festzulegen, damit später nicht wieder Streitereien entstehen bezüglich org. Einheiten.
    Da wir die Austrägal-Ordnung und ähnliches noch nicht besprochen haben sollte dieser Abschnitt vielleicht vorerst zurückgestellt werden.

    Zitat Zitat von Laeno Beitrag anzeigen
    Durch die Definition der org. Einheit entsteht hier entweder Konfliktpotential (Bundesarmee ist org. Einheit) oder keines (Bundesheer ist keine org. Einheit)
    Den Einwand mit dem Bundesheer verstehe ich leider weder bei dir noch bei Yasmin.
    Wenn das Heer eine org. Einheit des Bundes ist, dann müssen alle Fürsten zustimmen bei einem betreffenden Vertrag.
    Ist es keine org. Einheit, dann müssen alle Fürsten zustimmen bei einem betreffenden Vertrag.
    Also ist es doch egal was es ist?

    Achso ja, die Änderung.
    So?

    Zitat Zitat von Yasmin D'Ahara Beitrag anzeigen
    Dürfen wir diesen Verein auch wie alle anderen auch einfach verbieten, wenn es und angediehen erscheint? Und müssten wir uns dann selber in den Knast werfen? Müsste man mal philosophisch drüber nachdenken, was das bedeutet.
    Gute Frage, aber das hat Metternich geschrieben, da sind Wir nicht für verantwortlich. *Der Großherzog ist erheitert.*

    Artikel 14 bietet auch wieder Konfliktpotential, weil so Geschichten wie Bundesheer und so fallen wieder da drunter, weil ich nun mal als Einzelstaat Truppen und Geld stellen muss. Kann man bei anderen Fällen auch so sehen oder halt nicht und ohne neutrale Schiedsstelle kann man sowas halt nicht klären.
    Wenn Wir Truppen oder Geld stellen müssen, so halten Wir das für einen Eingriff in Unsere Grundrechte als Fürst und so etwas kann ohne Unsere Zustimmung nicht geschehen. Wobei für ein Bundesheer die Staaten als Einheit agieren müssten, auch da wäre also Einstimmigkeit nötig.
    Dennoch sollte der Artikel etwas umformuliert werden, um deutlicher zu sein, ja.


    Artikel 20 erfordert eine weitere Verordnung zur Austrägelordnung. Das wäre etwas, dass nicht einstimmig gemacht werden müsste, da die Einrichtung einer solchen schon beschlossen ist und die zur Durchführung eines Bestehenden Bundesgesetz unterliegenden Verordnungen, Gesetze oder wie auch immer es juristisch heißt, dem Einstimmigkeitsprinzip nicht unterliegen. Daraus ergibt sich natürlich die Frage, ob man strittige Details immer in die Grundlegende Bundesgesetze reinschreiben will oder ob es nicht klüger wäre, sie in Nachgeordneten Sachen reinzuschreiben. Wobei dann immer noch die Grundlegenden Gesetze Einstimmigkeit bedürfen und wenn eine Seite weiß, dass sie beiden Detailfragen nachgeordnt unterliegt, wird sie natürlich hier schon ein Veto einlegen.

    Alternativ könnte ,man die Artikel 17 bis 23 oder Teile davon auch durch ein Gesetz über ein gemeinsames oberstes Bundesgericht ersetzten, nur müsste dann eben der Standort geklärt werden, wobei Wir natürlich für Detmold wären
    Die Diskussion die Ihr dazu eröffnet hattet hat doch nur Zustimmung erhalten, also auf. *Der Großherzog schmunzelt und zwinkert Euch zu.*
    Hier wäre wieder die Frage, ob das ganze dann unter Artikel 14(s.o.) fallen würde, also die Zustimmung aller Fürsten benötigt wird.


    Zur Bundesexekution (Artikel 24 - 33) haben wir bereits ein Gesetz, dessen Änderung Wir natürlich nicht zustimmen würden, solange noch Tribunalsgeschichten und ähnliches durch die Gesetzbücher geistern.
    Ihr seht Uns verwirrt, die Bundesexekution wäre eine Reform eines der fragwürdigen Bundesgesetze und hat an sich nichts mit dem Bundesheer und dem Tribunal dort zu tun.

    Wie mir grad auffällt, waren die beim schreiben der Römischen Ziffern faul XIL für XLIX. Oder ist meine Schreibeweise falsch? Ode rgeht beides? Keine Ahnung. Ähm, ja.
    Es besteht die Möglichkeit, dass wir das verpfuscht haben, als wir einen obsoleten Artikel("Was ist für das Plenum, was für den engeren Kreis?") strichen.

    Beim Rest finde ich nichts 'anstößiges'.
    Frauen zwischen 16 und 26 Jahren sollten nur noch Röcke tragen die bis knapp zu den Knien gehen. *Phantasiert der Großherzog*
    Geändert von Ennos (17. April 2012 um 00:20 Uhr)
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  9. #9
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    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Diktat Österreichs?
    Gute Frage, aber das hat Metternich geschrieben, da sind Wir nicht für verantwortlich. *Der Großherzog ist erheitert.


    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Nur leider haben wir es versäumt irgendwo festzuhalten wie es um dieses Regelwerk bestellt ist. In der Bundesakte steht es nicht und die Existenz derartiger Gesetze ist nirgends erwähnt, damit steht es Lippe frei dieses nach Herzenslust zu ignorieren ohne sich eines Vertragsbruches schuldig zu machen. :/
    Wir haben Bundesaktenkonform einen Beschluß gefaßt. Der ist für alle Mitglieder bindent! Da es keine Ergänzung der Akte war, diese hätte Einstimmig gefällt werden müssen und die Akte sieht trotzdem Beschlüße ohne Einstimmigkeit vor, sind es separate Regularien/Gesetze. Dies muss nicht extra erwähnt werden. Was es daran immer wieder zu bezweifeln gibt, entzieht sich meinem Verständniss.
    Geändert von Laeno (17. April 2012 um 08:05 Uhr)

  10. #10
    Tanzt Avatar von zerialienguru
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    Meinem auch.

  11. #11
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    Meine Herren ich glaube ihr versteht die Lage nicht, der Deutsche Bund, so wie ehr momentan ist, ist beim Volk und im Ausland eine Lachnummer, zuviele Lücke gibtes und zu wenig kongret ist er.
    Und erneut zeigt sich doch an dieser Disskussion hier wie leicht der Deutsche Bund wieder zerfallen kann, ein leichter Stoß ein einzelnes Wort und das Kartenhaus wackelt, von einem zweiten Napoleon oder etwas schlimmerem möchte ich gar nicht erst reden.
    Solang der Deutsch Bund nicht solidarisch wird und weiter jeder Fürst seine eigene Wünschen und Träumen nach hängt ist er nicht besser als eine Quasselbude, so wie man ihn auch Volkstümlich nennt.

    Meine Herren dies ist der Grund weshalb ich das von Metternich ausgearbeitete Dokument so unterschreiben werde/würde, nicht zu vergessen was ein fähiger Mann er ist.

  12. #12
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Zitat Zitat von Laeno Beitrag anzeigen
    Wir haben Bundesaktenkonform einen Beschluß gefaßt. Der ist für alle Mitglieder bindent! Da es keine Ergänzung der Akte war, diese hätte Einstimmig gefällt werden müssen und die Akte sieht trotzdem Beschlüße ohne Einstimmigkeit vor, sind es separate Regularien/Gesetze. Dies muss nicht extra erwähnt werden. Was es daran immer wieder zu bezweifeln gibt, entzieht sich meinem Verständniss.
    Die Bundesaktenkonformität ist zweifelhaft. "Beschlüsse" sind nach dem alten Artikel 6 immer betreffend der Akte, also einstimmig zu beschließen (der neue Artikel 6 entstand erst später und ist nicht rückwirkend).
    Artikel 1 und 2 der Bundesakte sichern uns Souveränität, Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit zu. Der Durchmarsch von Truppen durch ein Land ohne seine Zustimmung verletzt dessen Grenze, damit sind §1, §2 und §3 Verstöße gegen Artikel 2. Ein Abgaben zahlender Staat büßt einen Teil seiner Souveränität ein, damit verstießen §1 und §3 gegen Artikel 1 der Akte (wenn sie denn durchgeführt werden würden).
    Außerdem verstieße eine Exekution mithilfe von Waffengewalt auch gegen Artikel 11, da dies ein kriegerischer Akt wäre. Für eine rechtskonforme Exekution müssten die nötigen Artikel in in der Akte stehen oder in einer Ergänzungsmappe mit gleicher Wichtigkeit.
    Hinzu kommen die Tatsache, dass in der Akte mit keinem Wort erwähnt wird, dass die Beschlüsse einzuhalten sind(dies würde erst mit dieser Schlußakte geschehen, siehe Artikel 31 neu).

    Die Aufbürdung eines seperaten Regelwerks beschneidet unsere Souveränität, die eines jeden Fürsten gottgegebenes Grundrecht ist, und ist demnach einstimmig zu verhandeln.

    Ganz nebenbei sind die Bundesgesetze stellenweise recht nutzlos, eine Reform ist also nötig und wenn dies durch einen Akteneintrag geschieht, dann kann nichtmal mehr Lippe etwas dagegen sagen und alle wären zufrieden.
    (
    Zitat Zitat von §1
    4. Jeder Staat stellt 0,5% seiner Einwohner des Jahres 1815 dem Bundesheer zur Verfügung. Es steht den Fürsten frei, ein größeres Heer zu unterhalten.
    Darüber hinausgehende Kontingente können im Bedarfsfall durch Beschluss des Plenum angefordert und gebildet werden.
    6. Die Bundesfestungen sind wie folgt zu besetzen:
    6.1 Mainz: 7.000 Mann, 3/7 durch Preußen, 3/7 durch Österreich, 1/7 durch das Großherzogtum Hessen
    6.2 Luxemburg: 4.000 Mann, 3/4 durch Preußen, 1/4 durch die Niederlande (Luxemburg)
    6.3 Landau: 2.800 Mann durch Bayern (Anmerkung: Ab 1831 4.000 Bayern)
    6.4 Eine Veränderung der oben genannten Anteile kann nur auf Entschluss des Plenums (der Bundesversammlung) vorgenommen werden
    6.5 Im Falle eines Festungsbau hat das Plenum (oder die Bundesversammlung) über die Besetzung entscheiden
    Es wird nicht gesagt, dass es sich um Soldaten handeln muss. Man könnte einen Haufen Bauerntölpel entsenden.

    Zitat Zitat von §2
    2) Ob eine Bundesexekution verhängt wird, entscheidet das Plenum auf Antrag wenigstens eines Fürsten und mit Erlaubnis des betroffenen Fürsten
    Ein Staat könnte munter gegen irgendwas verstoßen, solange der Fürst nicht der Exekution zustimmt kann der mit der Exekution beauftragte nichts unternehmen.)


    Wie Wir annehmen, wird euch dies zwar auch nicht überzeugen, aber fragt euch doch mal, ob es so sehr wehtuen würde dies Dinge in einem schnellen Verfahren in die Akte aufzunehmen. Dadurch würdet ihr zwar ein wenig nachgeben, aber dieses Thema wäre endlich abgehakt und Lippe würde niemandem mehr damit in den Ohren liegen.


    Den Worten des Kaisers können wir uneingeschrämkt zustimmen.
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  13. #13
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    @Yasmin_D_Ahara
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    Zur Bundesexekution (Artikel 24 - 33) haben wir bereits ein Gesetz, dessen Änderung Wir natürlich nicht zustimmen würden, solange noch Tribunalsgeschichten und ähnliches durch die Gesetzbücher geistern.
    Ihr seht Uns verwirrt, die Bundesexekution wäre eine Reform eines der fragwürdigen Bundesgesetze und hat an sich nichts mit dem Bundesheer und dem Tribunal dort zu tun.
    Der Zusammenhang ist ganz einfach: Wird die Bundesexekution sinnvoll, ist ja wohl klar, gegen wen sie zuerst angewendet wird, nämlich gegen Lippe, damit es die Tribunalsgeschichten anerkennt. Dass Wir daran kein Interesse haben, ist denke ich nachvollziehbar

    Ansonsten, wie gesagt, Wir haben als Fürst eines riesigen Staates mit ebenso riesiger Armee nicht wirklich ein Interesse daran, die Bildung eines eines effektiven Bundesheeres zu behindern. Nur aber eben eines effektiven Bundesheeres und das ist nun mal nicht effektiv, wenn die Kompetenzen nicht klar geregelt sind und das sind sie nicht, wenn an der Spitze drei Leute stehen. Dass kan man bei irgendwelchen Parteien oder anderen Kram machen, bei dem es nicht auf Schnelligkeit ankommt, aber beim Heer muss es das nun mal und da muss nun mal am Ende des Tages einer sagen, was gemacht wird.

    Zum Thema unterschiedlichen Rechtsverständnis: Ja, um sowas zu klären, gibt es Gerichte, aber oh Wunder, wie bei eigentlichen allen Geschichten, die zur Konfliktlösung dienen, gibt es hier nur eine schlechte bzw. sogar nicht vorhandene Lösung. Und wie schon x-mal gesagt, gibt es hier keinen Weg, etwas für alle Bundesstaaten gültiges Gesetz zu machen als ein einstimmiges, dass in die Bundesakte kommt. Alles andere ist halt nur als Klopapier gebrauchbar. Und man wir Uns mit Sicherheit nicht von Unserer Position abbringen, in dem man Uns ein falsches Rechtsverständnis oder sonstwas vorwirft. Es ist ja nicht so, dass Wir nicht bestechlich wären oder so, aber um so einen Stuss wie ein Dreiköpfiges Oberkommando zu akzeptieren müsste das schon ein größerer erbbarer Posten im Deutschen Bund oder ein größeres Sonderrecht sein. Was wir auch ohne solche 'Überzeugungsarbeit' anerkennen, ist bekannt: Lediglich ein Oberbefehlshaber, vielleicht noch ein untergeordneter Stellvertreter, aber mehr Leute an der Spitze nicht.

    Wir können die 'Diskussion' aber auch noch ewig weiter machen, damit haben Wir absolut keine Probleme. Russland und Frankreich waren in der Vergangenheit immer recht großzügig zu Lippe und Wir sind der Meinung, dass sie das auch sein werden, wenn Wir ihnen durch Weiterführung sinnloser Diskussionen Landerwerbungen auf deutschem Boden ermöglichen. Ob andere Fürsten auch auf die Güte der besagten Reiche hoffen dürfen, müssen Sie selber wissen.

  14. #14
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    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Die Bundesaktenkonformität ist zweifelhaft. "Beschlüsse" sind nach dem alten Artikel 6 immer betreffend der Akte, also einstimmig zu beschließen (der neue Artikel 6 entstand erst später und ist nicht rückwirkend).
    Dann schauen wir uns mal den alten Artikel 6 genauer an. Der Artikel regelt die Stimmvergabe im Plenum. Aus ihm ging und geht nicht hervor, daß irgendetwas einstimmig zu beschließen wäre oder ist.

    Dem einzigen Punkt Eurer Aussage dem ich zustimmen kann, ist die nicht rückwirkende Wirksamkeit von Änderungen, außer es wurde ausdrücklich festgelegt.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Artikel 1 und 2 der Bundesakte sichern uns Souveränität, Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit zu.
    Artikel 1 sichert Euch gar nichts zu, er besagt das sich die deutschen Fürsten zu einem Bund vereinigen, dem Deutschen Bund.

    Artikel 2 ist der Zweck des Bundes: Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Soll heissen es wird Euch Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit als Recht eingeräumt, als Gegenzug habt Ihr die Pflicht für die äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands zu sorgen.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Der Durchmarsch von Truppen durch ein Land ohne seine Zustimmung verletzt dessen Grenze, damit sind §1, §2 und §3 Verstöße gegen Artikel 2. Ein Abgaben zahlender Staat büßt einen Teil seiner Souveränität ein, damit verstießen §1 und §3 gegen Artikel 1 der Akte (wenn sie denn durchgeführt werden würden).
    Falsch, siehe meine vorherige Bemerkung. Da das Bundesheergesetz gültig ist, gewährt Ihr Durchmarschrecht laut Punkt 9.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Außerdem verstieße eine Exekution mithilfe von Waffengewalt auch gegen Artikel 11, da dies ein kriegerischer Akt wäre. Für eine rechtskonforme Exekution müssten die nötigen Artikel in in der Akte stehen oder in einer Ergänzungsmappe mit gleicher Wichtigkeit.
    Falsch, siehe Artikel 2 Bundesakte. Ihr seid verpflichtet auch für die innere Sicherheit zu sorgen. Somit steht es sogar schon in der Bundesakte.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Hinzu kommen die Tatsache, dass in der Akte mit keinem Wort erwähnt wird, dass die Beschlüsse einzuhalten sind(dies würde erst mit dieser Schlußakte geschehen, siehe Artikel 31 neu).
    Falsch, Artikel 3 Bundesakte. Ihr habt unterschrieben das Ihr Euch verpflichtet.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Die Aufbürdung eines seperaten Regelwerks beschneidet unsere Souveränität, die eines jeden Fürsten gottgegebenes Grundrecht ist, und ist demnach einstimmig zu verhandeln.
    Stimme ich nicht mit überein.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Ganz nebenbei sind die Bundesgesetze stellenweise recht nutzlos, eine Reform ist also nötig und wenn dies durch einen Akteneintrag geschieht, dann kann nichtmal mehr Lippe etwas dagegen sagen und alle wären zufrieden.

    Eure Meinung, nicht meine.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Es wird nicht gesagt, dass es sich um Soldaten handeln muss. Man könnte einen Haufen Bauerntölpel entsenden.

    Genau, weil Ihr ja auch zum Schutz der Festung und des Bundes Bauerntölpel dort stationieren würdet. Langsam wird es hanebüchen.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Ein Staat könnte munter gegen irgendwas verstoßen, solange der Fürst nicht der Exekution zustimmt kann der mit der Exekution beauftragte nichts unternehmen.)
    Warum habe ich seinerzeit darauf gepocht, dass das genauso niedergeschrieben wird?


    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Souveränität, Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit

    Es ist schön, das Ihr die Argumente nur nutzt, wenn es Euch gerade passt, aber das tue ich ja auch.

    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Wie Wir annehmen, wird euch dies zwar auch nicht überzeugen, aber fragt euch doch mal, ob es so sehr wehtuen würde dies Dinge in einem schnellen Verfahren in die Akte aufzunehmen. Dadurch würdet ihr zwar ein wenig nachgeben, aber dieses Thema wäre endlich abgehakt und Lippe würde niemandem mehr damit in den Ohren liegen.
    Weil Ihr Eure Ruhe haben wollt, soll ich nachgeben? Nur weil Lippe ständig schreit, soll der Bund sich danach richten? Verzeihung, aber was kommt dann als nächstes? Was ist mit der von Euch propagierten Diskussionskultur?

    Ich entschuldige mich für meinen evtl. rauen Ton, aber langsam nervt es mich, mich ständig wiederholen zu müssen. Wenn Ihr Euch schon auf die Akte bezieht, dann lest sie endlich mal auch genau!

  15. #15
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    Ihr wollt Kompromisse, also gut. Der hier vermerkten Bundesexekution kann ich zustimmen, wenn folgender Passus inhaltlich mit aufgenommen wird: Die bestehende Bundesexekution wird hiermit ausser Kraft gesetzt.

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