Verfassung des Dritten Deutschland
Stimmgewichtung
§1 Stimmenverteilung bei normalen Fragen nach Etat (Zahlen von 1818)
40.000+: 4 Stimmen
10.000+: 3 Stimmen
5.000+: 2 Stimmen
Bis 5.000: 1 Stimme
§1A 4 Stimmen ist das Maximum der erreichbaren Stimmen.
§1B Die Stimmenverteilung wird jede 5 Jahre aufs neue evaluiert. Eine Neubestimmung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
§2 Bei Verfassungsänderungen wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
§3 Bei Neuaufnahme eine Mitgliedes oder einem Ausschluss eines solchen wird eine absolute 2/3 Mehrheit benötigt.
§4 Namen: Das Dritte Deutschland
Wirtschaftliches
§5 Vereinheitlichung der Maße
§6 Schaffung einer Zentralbank um eine Währungsunion vorzubereiten, sobald es die Lage erlaubt, Zölle werden nach Handelsvolumen aufgeteilt.
§6A Bei Industrieprodukten und anderen normierbaren Dingen gilt fortan die AIN (Allgemeine Industrienorm)
§7 Es soll eine Zollunion zwischen allen Mitgliedern angestrebt werden.
§8 Wenn ein Staat wünscht eine besondere wirtschaftliche Sparte zu einem Monopol zu bringen kann dies mit der absoluten Mehrheit gewährt werden. Dies wird durch Verzicht auf einseitige Förderung der jeweiligen Sparte gewährleistet.
Dies bedeutet, dass ein Staat mit "Monopol" der einzige ist, der die entsprechende Sparte mit staatlichen Mittel unterstützen darf. Diese Verordnung kann mit 2/3 Stimmen gekippt werden.
Generelles
§9 Verrat wird mit weitreichenden Sanktionen (von Handelsembargo bis Kriegserklärung) aller Glieder beantwortet, es sei denn die Verfassungsmehrheit spricht sich ausdrücklich dagegen aus. (Gemeint sind AUSDRÜCKLICH Geheimverträge mit Mächten die gegen die Interesse des Dritten Deutschlands gerichtet sind.)
§10 Gegenseitige Beistandspflicht bei Aufständischen oder Äußeren Gegnern
Gestrichen
§12 Die Verfassung wird anfangs Einstimmig beschlossen.