Wie versprochen erfolgt der Aushang im Palast des Sultans. Ein besonderer Dank gebührt noch einmal dem Verfasser dieses meisterlichen Werkes. Informationswesir Kassian.
Osmanische Mitbürger,
das Informationsministerium fühlt sich geehrt euch die Früchte seiner gestrigen nächtlichen Arbeit zu präsentieren: die Entwürfe für unsere Verfassung und den Ehrenkodex.
Oh mächtiger Großwesir,
als durch die Gnade unseres mächtigen Sultans neu erwählter Informationsminister halte ich es für meine Pflicht eueren erhabenen Geist mit meinen unbedeutenden Notizen zu behelligen.
Es handelt sich um den kindlichen Versuch eines Verfassungsentwurfes basierend auf den heiligen Gesetzen des osmanischen Weltreiches und eines Ehrenkodex in bereits stark vereinfachter Form für die Verbreitung im Volk.
Sollten meine primitiven Zeilen euerer Meinung nach würdig sein die Augen unseres mächtigen Sultans zu erblicken so würde es mein Herz erfreuen und meinem (im Vergleich zu eurem) bedeutungs- und ruhmlosen Leben einen kleinen Sinn im großen Staatsgefüge des Reiches geben.
Verfassung des großosmanischen Reiches
Um die Macht unseres ruhmvollen Reiches weiter zu mehren muß das Fundament unserer glorreichen Regierung auf der Macht einer Verfassung beruhen die sich in den Herzen aller unserer Bürger gleich welchen Standes verfestigt auf das dies ein solides Fundament bildet auf dessen Grundlage wir die Macht des Sultans und die Richtigkeit unseres Glaubens den verbliebenen barbarischen Völkern dieser Welt endgültig beweisen.
Gott der Allmächtige möge allen, die zum Wohle unseres Reiches und Volkes tätig sind, Erfolg zuteil werden lassen.
Das Reich und der Sultan
Art. 1: Das osmanische Reich besteht aus allen derzeitigen Ländern und sämtlichen künftig annektierten Gebieten
Art. 2: Istanbul ist die Hauptstadt des osmanischen Reiches. Diese Stadt besitzt keinerlei von den übrigen osmanischen Städten verschiedene Privilegien und Immunitäten.
Art. 3: Die Person des Sultans ist geheiligt, er selbst unverantwortlich und über alles erhaben.
Art. 4: Der Sultan ist als Kalife Schützer der islamistischen Religion, Beherrscher und Padischah aller osmanischen Untertanen
Art. 5: Die Herrscherwürde im osmanischen Reiche, welche auch das hohe islamistische Kalifat in sich vereinigt, geht nach einem seit alter Zeit geltenden Gesetze auf den ältesten Prinzen der Dynastie Hömerüglü über.
Art. 6: Die Freiheitsrechte der Mitglieder der Dynastie Hömerüglü, ihr bewegliches und unbewegliches Privatvermögens und die ihnen laut Sondergesetz auf Lebenszeit ausgesetzten Civillisten (Apanagen) stehen unter dem allgemeinen Schutze des Staates und Volkes.
Art. 7: Die Hoheitsrechte des Sultans sind: Die Ernennung und Absetzung der Minister, die Verleihung von Ämtern, Würden und Orden, die Münzprägung, die Erwähnung seines Namens im öffentlichen Gebete, die Abschließung von Verträgen mit auswärtigen Staaten, die Erklärung von Krieg und Frieden, der Oberbefehl über die Land- und Seemacht, die Beförderung von Militärpersonen, die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach den Scheriat- und Kanungesetzen, die Aufstellung von Regulativen über die öffentliche Verwaltung, die Milderung oder gänzliche Erlassung der gesetzlichen Strafen, die Berufung, die Vertagung und erforderlichenfalls die Auflösung des Diwan-Staatsrates, letzteres jedoch nur unter der Bedingung, daß Neuwahlen ausgeschrieben werden.
Die Bürger und die Religion
Art. 8: alle Untertanen des osmanischen Reiches, welcher Religion oder Sekte sie auch angehören mögen, heißen ohne Ausnahme „Osmanen“. Gem. Befehl des Sultans ist es auch Angehörigen fremder Völker möglich die osmanische Staatsbürgerschaft durch treue Dienste im Staats- oder Heerwesen zu erlangen. Der Sultan persönlich behält sich das Recht vor solchen verdienstvollen Männern diese hohe Ehre zu erweisen.
Art. 9: Sämtliche Osmanen genießen die persönliche Freiheit und sind verpflichtet, die Freiheitsrechte anderer nicht zu verletzen. Die Freiheitsrechte anderer Völker sind ebenso gewahrt es sei denn der Sultan kommt zu dem Schluß das diese Völker sich dieses Privileg unseres fortschrittlichen Staates durch Agressionen jedweder Art gegenüber dem geheiligten osmanischen Reich verwirkt haben oder der Sultan beschließt das es an der Zeit wäre unsere von Gott gegebenen Ansprüche auf die Territorien dieser Völker geltend zu machen und dem Reich einzugliedern.
Art. 10: Die Staatsreligion des osmanischen Reiches ist der „Islam“.
Art. 11: Unter Wahrung dieses Grundsatzes wird allen in den osmanischen Ländern anerkannten Religionen freie Übung gewährt unter der Bedingung, daß sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstoßen; auch die bisher den verschiedenen Religionsgemeinschaften verliehenen kirchlichen Privilegien behalten ihre Gültigkeit.
Art. 12: Alle Osmanen sind vor dem Gesetze gleich und haben, abgesehen von ihrer konfessionellen Stellung, gleiche Rechte und Pflichten gegen das Land.
Die Minister und Beamten
Art. 13: Das Amt eines Großwesirs und Scheich-ül-Islam wird vom Sultan jenen Personen, denen er sein Vertrauen schenkt, übertragen.
Art. 14: Jeder Minister versieht gemäß dem Gesetze diejenigen in sein Ressort fallenden Geschäfte, zu deren Führung er berechtigt ist, und berichtet über jene, zu deren Führung er nicht berechtigt ist, dem Großwesir. Dieser verfügt in derartigen, einer besonderen Beratung nicht bedürftigen Angelegenheiten die nötigen Maßnahmen oder unterbreitet sie der Entscheidung des Sultans. Die eine Beratung erfordernden Angelegenheiten legt er dem Ministerrate vor und erteilt die notwendigen Weisungen gemäß dem kaiserlichen Iradé, das diesbezüglich erlassen wird.
Art. 15: Der Ministerrat versammelt sich unter dem Vorsitze des Großwesirs und ist die kompetente Stelle für alle wichtigen inneren und auswärtigen Angelegenheiten.
Art. 16: Die Beschlüsse jener Beratungen, die der kaiserlichen Genehmigung bedürfen, werden auf Grund eines kaiserlichen Iradé ausgeführt.
Art. 17: Die Minister sind für die Akte und Handlungen ihrer Amtsführung verantwortlich.
Art. 18: Wenn sich zu einer Zeit, wo das Parlament nicht tagt, eine unabweisliche Notwendigkeit ergibt, den Staat vor einer Gefahr zu bewahren oder eine Verletzung der allgemeinen Sicherheit zu verhindern, die Verhältnisse aber eine Einberufung des Parlamentes zur Beratung über die diesbezüglichen notwendigen Gesetze nicht zulassen, so können die Minister vorläufige Verfügungen treffen. Diese haben, insofern sie nicht gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen und durch ein kaiserliches Iradé sanktioniert sind, bis zur nachträglichen Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus provisorische Gesetzeskraft.
Art. 19: Sämtliche Beamten werden für jene Ämter ernannt, für die sie nach Maßgabe der gesetzlich festgestellten Bedingungen tauglich und geeignet sind. Die auf diese Weise ernannten Beamten können, solange ihr Betragen keinen gesetzlichen Grund zu ihrer Absetzung bildet und sie nicht selbst zurücktreten oder für die Regierung ein zwingender Grund zu ihrer Absetzung nicht besteht, weder abgesetzt noch entlassen werden.
Art. 20: Der Beamte ist seinem Vorgesetzten gegenüber zu Respekt und Ehrfurcht verpflichtet. Er hat jedoch nur jenen Befehlen Folge zu leisten, die innerhalb der vom Gesetze gezogenen Grenzen erteilt werden.
Art. 21: Der Gehorsam gegen den Vorgesetzten in gesetzwidrigen Fällen entlastet den Beamten nicht von seiner Verantwortung.
Allgemeines
Art. 21: Diese Verfassung wurde vom Sultan ratifiziert und hat für alle osmanischen Mitglieder des DG 4 Gültigkeit.
DG-Ehrenkodex
Die Mitglieder des geheiligten großosmanischen Reiches verpflichten sich wiefolgt:
Art. 1: die DG-Regeln welche beschlossen und verkündet wurden allzeit zu achten und darauf hinzuweisen falls die Gefahr besteht einen Regelpunkt zu verletzen oder bei nicht näher geregelten Bereichen die das betreffende Mitglied für fragwürdig hält den Diwan-Staatsrat zu kontaktieren und eine Entscheidung zu erbeten.
Art. 2: jeder Osmane gleich welchen Ranges ist verpflichtet sich an die Verschwiegenheitsregel zu halten welche besagt das interne Staatsinformationen gleich welcher Art oder Wichtigkeit nicht an dritte Parteien (auch solche außerhalb des DG 4 !!!) weitergegeben werden dürfen.
Art. 3: eine Ausnahme zu Art. 2 bilden nur die Beschlüsse über gezielt zu streuende Fehlinformationen welche durch den Geheimbund der Assassinen auf den direkten Befehl des Sultans oder (in seiner glorreichen Vertretung) des Diwan-Staatsrates erteilt werden, diese Fehlinformationen sollen möglichst unauffällig und in kleinen Maßen erfolgen um keinen Verdacht zu erzeugen. Die Assassinen unterliegen nur den allgemeinen Regeln des DG4 (Art. 1) und dem Befehl des Sultans.
Art. 4: Informationen welche von anderen Teams freiwillig bekanntgegeben werden dürfen im Einklang mit den Regeln genutzt werden sind aber mit einem gesunden Maß an Mißtrauen zu begegnen.
Art. 5: jeder Osmane gleich welchen Ranges ist verpflichtet sich strikt an die Befehlshierarchie (wonach die Allmacht von Sultan ausgeht) zu halten.
Art. 6: für das Team sprechen nur die dazu berechtigten Personen (in der Regel der Außenminister + ggf. die 2 Emissäre) und dies erst nach Absprache mit dem Team an sich. Der Idealfall wäre z. b. das vorherige posten jedweder Texte die an Botschafter anderer Völker gehen um ggf. den Text nach reiflicher Abwägung des Teams zu überarbeiten. Nach außen hin tritt das Team geschlossen auf und verweist bei mangelnder Zuständigkeit auf die offiziellen Kanäle. Ansonsten hat Art. 2 Gültigkeit.
Art. 7: jeder Osmane ist verpflichtet (so es seine Zeit erübrigt !!!) zum Wohle des Reiches den Vertretern des Sultans (also den Zugplanern + Zugführern !!!) bei der Planung des zu treffenden Jahreszug mit Abgabe seiner Meinung zu helfen und sowohl Lob als auch Veränderungswünsche und Kritik miteinzubringen um die Effizienz des Reiches zum Wohle des Teams zu gewährleisten.
Art. 8: jeder Osmane ist verpflichtet niemals andere Teammitglieder mut- oder böswillig zu beleidigen oder vor dem Sultan zu beschämen. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollten diese im privaten Bereich per PM gelöst werden.
Art. 9: Bei Meinungsverschiedenheiten z.b. über einen aktuell zu machenden Zug entscheidet die Mehrheit der Teammitglieder bzw. die Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt aktiven Teammitglieder (letzter Teil betrifft insbesondere Entscheidungen bei denen Fristen eingehalten werden müssen !!!).
Art. 10: Sollte es aufgrund eines nicht günstig für uns verlaufenden Krieges (möge Allah es in seiner Güte verhindern !!!) absehbar sein das dieser Krieg zu unseren Ungunsten endet so sind die Mitglieder verpflichtet Maßnahmen zu treffen um einen Friedensvertrag zu ermöglichen/abzuschließen. Sollte dies nicht möglich sein oder von gegnerischen Teams ein Friedensvetrag verweigert werden so ist das Team verpflichtet bis zum letzten Mann kämpfend heroisch unterzugehen um seinen ihm angestammten Platz in der Geschichte einzunehmen. Es ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet nicht durch sinnlose Aktionen (z.b. einzelne Angriffe von Reitern auf Musketiere) den Untergang zu beschleunigen oder zu einer Verzerrung des Spieles beizutragen. In diesem speziellen Fall verpflichtet sich das Team die Verteidigung des Reiches bestmöglich zu gewährleisten um dem Gegner möglichst hohe Verluste abzuringen und die Chancen der restlich verbliebenen Völker auf den Gesamtsieg nicht durch eine oben geschilderte Verzerrung zu mindern.
Art. 11: sollte ein anderes Team im Verlauf des DG 4 ausscheiden und einige der betreffenden Teammitglieder gewillt sein ins osmanische Team zu wechseln so haben diese obgleich jedweder Ingame-Vorgeschichte (z. b. osmanischer Kriegsgegner) die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Osmanen. Sie werden auf das herzlichste willkommen geheißen.
Art. 11: es gilt der weise Spruch von Außenminister Janilein: „zu gewinnen ist wichtig, aber unsere Ehre zu behalten noch wichtiger“
Art. 12: dieser Ehrenkodex wurde vom Sultan ratifiziert und hat für alle osmanischen Mitglieder des DG 4 Gültigkeit.
gez.
Kassian celebi
Informationswesir + Einwanderungsbeauftragter