Folgende Verträge wurden meines Wissens mit einem der Khanate (oder mit beiden zugleich) vereinbart:
Das Ostseekontrollgremium soll den Handel und die Hafenverwaltungen des Königreichs Schweden beaufsichtigen. Die dabei gewählten Mittel und Wege werden mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Länder haben ein der jeweiligen Investition entsprechendes Stimmgewicht, wobei sie ihre Stimmen einheitlich durch einen Bevollmächtigen abgeben. Für die Änderung des Stimmgewichts ist eine Dreifünftelmehrheit erforderlich.
Aktuell werden jährlich 80000 S zur Verfügung stehen, was einer Gesamtstimmenzahl von 40 entspricht.
Nowgorod: 18000 S (9 Stimmen)
Hanse: 18000 S (9 Stimmen)
Dänemark: 14000 S (7 Stimmen)
England: 10000 S (5 Stimmen)
Livland: 6000 S (3 Stimmen)
Bremen: 6000 S (3 Stimmen)
Norwegen: 6000 S (3 Stimmen)
Burgund: 2000 S (1 Stimme, das Geld wird von Nowgorod übernommen)
Standort des Gremiums: Lübeck (seit 1422)
Vorsitzender: Blár Værsgø (Dänemark, seit 1422)
Zitat von Der Gevatter Tod
Dänisch-novgorodischer See-und Handelspakt
Die altehrwürdigen Reiche Dänemark und Novgorod beschließen folgendes:
1) Das Khanat Novogorod erhält,um seine Pflichten als Schild und Wächter der Ostsee auch in Zukunft tadellos ausführen zu können, 2 Flottenstützpunkte auf befreundetem dänischem gebiete,namentlich auf den Inseln Bornhom und Gotland.
2) Das Khanat Novgorod zahlt großzügigerweise eine Pachtsumme von 20.000 S.
Achtung Spoiler:
Zitat von Jon Snow
26. Mai 1416: Angesichts der Spannungen im Ostseeraum unterzeichnen Dänemark und die Khanate Livland und Nowgorod einen Verteidigungspakt, der insbesondere eine militärische Präsenz auswärtiger Mächte östlich des Großen Belts und des Öresunds ausschließen und Überraschungsangriffe verhindern soll. Die Hanse, deren Interessen die vertragschließenden Parteien zu achten versprechen, wird ausdrücklich eingeladen, sich der Vereinbarung ganz oder teilweise anzuschließen. Livland und Nowgorod sichern überdies zu, Dänemark bei der Verteidigung seiner vitalen Interessen beizustehen und zum Schutz der Zufahrtswege zur Ostsee beizutragen. Dänemark wiederum erklärt, während der Dauer des unbefristet, aber mit zweijähriger Kündigungsfrist abgeschlossenen Vertrages auf jede Zollerhebung an den drei Wasserstraßen zwischen Nord- und Ostsee zu verzichten und auch keine willkürlichen oder unangemessenen Kontrollen von Handelsschiffen oder Fischerbooten vorzunehmen. Dieses Zugeständnis gilt ausdrücklich für Händler und Fischer jeder Herkunft.
Achtung Spoiler:
Ostseevertrag.
Zur Sicherung des Friedens in der Ostsee und der Beendigung der vergangenen Konflikte sind die Mächte das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark, das Königreich England, das Khanat Livland, das Khanat Nowgorod und die Niederdeutsche Hanse zusammengekommen und haben sich zur Einhaltung folgender Punkte verpflichtet:
1. Das Königreich Dänemark verpflichtet sich, Durchfahrten von Schiffen anderer Mächte durch den Sund nicht zu verhindern oder öffentlich bekannt zu geben. Voraussetzung ist bei Kriegsschiffen eine vorherige (bilaterale) Ankündigung und eine Durchfahrtsweise, welche die Sicherheit Kopenhagens und anderer dänischer Städte nicht bedroht. Genaueres wird von den Kommandanten der Sundfestungen und der jeweiligen Flotte vereinbart. Handelsschiffe können jederzeit unangemeldet und unter Hinnahme der üblichen Kontrollen (etwa bei Piraterieverdacht) passieren.
2. Das Königreich England verpflichtet sich, die territoriale Intigrität der Länder der dänischen Krone zu respektieren und schließt eigene Angriffe sowie die Unterstützung dritter Mächte bei Angriffen auf diese aus.
3. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zunächst 5 Jahre und kann danach mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren gekündigt werden. [Macht 8 Jahre Mindestvertragsdauer]
So geschehen im Jahre des Herrn 1417.
Friedensvertrag von 1414
Das Königreich Schweden, das Khanat Nowgorod und einige der freien finnischen Dörfer östlich des Paimionjoki vereinbaren folgenden Vertrag (1414):
I Die Kriegshandlungen zwischen Schweden und den anderen vertragsschließenden Parteien werden mit sofortiger Wirkung beendet, nachdem sie bereits für die Dauer der Verhandlungen ruhten.
II Zu Lande liegt die Grenze zwischen Schweden und den schwedischen Vasallen auf der einen und Nowgorod, seinen Vasallen und den freien Finnen, die sich dem Vertrage anschließen, in der Flussmitte des Paimionjoki von der Mündung bis zur Schleife bei Juntola. Beide Reiche und ihre Verbündeten sowie die freien Finnen, die sich dem Vertrage beigesellen, werden den Fluss nicht mit Heeresmacht überschreiten und auf der anderen Seite weder Vasallen unterwerfen, noch Eroberungen machen, noch Tribut eintreiben, noch Siedlungsversuche unternehmen. Auf den Inseln liegt die Grenze südlich der Inseln Kuusisto und Kakskerta und nach Westen hin südlich von Airismaa, Aaslaluoto, Innamo, Norrskata und Härlot. Schweden wird der Besitz der Alandinseln bestätigt.
III Der Khan von Nowgorod garantiert das Wohlverhalten seiner Vasallen und auch derjenigen finnischen Dörfer, die sich dem Vertrage nicht direkt anschließen. Ebenso garantiert der schwedische König das Wohlverhalten seiner Siedler und Vasallen.
IV Das Khanat Nowgorod, das Königreich Schweden und die Freien Finnen verzichten auf jede Art von Reparationen oder die Rückgabe von Schiffen oder Geschützen. Gefangene werden ohne Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen.