1. Bei den Vertragspartnern handelt es sich um das Kalifat von Cordoba und Marrakesch, das Königreich Italien und die Republik Venedig.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Aufhebund sämtlicher, gegeneinander bestehender Handelssperren.
2.1 Während der Dauer des Vertrags ist es den Vertragspartnern untersagt, Handelssperren jeglicher Art gegen einander einzurichten.
3. Die Vertragspartner erkennen die im Jahre 1424 bestehenden Grenzen der jeweils anderen in vollem Umfang an.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem Verzicht auf verdeckte oder offene Operationen innerhalb der Grenzen der anderen Vertragspartner für die Dauer des Vertrags.
5. Der Vertrag geht mit einer Zusicherung einher, dass jeder Vertragspartner auf Kriege gegen einen anderen Vertragspartner während der Dauer des Vertrags verzichtet.
5.1 Der Vertrag gilt zunächst unbefristet und kann mit einer Frist von zwei Jahren aufgekündigt werden.
5.2 Im Falle eines Verrats am Großkhan - im Jahre des Herrn 1424 Großkhan Yunus - verliert der Vertrag seine Gültigkeit.