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liberale Vorlage mit populistischen Anpassungswünschen
Vorlage Steuergesetz:
Die Parteien El frente popular und Partido de la Ciudadana kommen in ihrer gemeinsamen Vorstellung über einen freien Christenmenschen darin überein, dass der Zeit der Ausblutung der Bürger Santa Marias durch eine exzessive und übertrieben hohe Steuerpolitik durch die kommunistische Partei endlich ein Ende bereitet werden muss. Daher beschließen sie folgendes:
§1 Bisheriges Steuersystem
Im Sinne einer umfassenden Steuerreform, die allen Bürgern Santa Marias zugute kommt, wird das bisherige Steuersystem vollumfänglich ersetzt.
§2 Gemeinnützige Organisationen
(1) Die katholische Kirche ist, ebenso wie alle anderen gemeinnützigen Organisationen, von allen Ertragssteuern befreit.
(2) Die Gemeinnützigkeit wird anhand fester Kriterien von der santamarianischen Finanzverwaltung für jeweils 5 Jahre bestimmt. Lediglich die katholische Kirche muss sich ihre Gemeinnützigkeit nicht von der Finanzverwaltung bestätigen lassen.
(3) Zusätzlich zu den Steuererleichterungen sind gemeinnützige Organisationen grundsätzlich von Enteignungen befreit.
§3 Personenbesteuerung
(1) Es wird ein komplett neu berechneter progressiver Steuersatz mit einem Grenzsteuersatz von 37,5% eingeführt. Dieser Grenzsteuersatz gilt ab Einkommensgrößen des reichsten Dezils. Ein Freibetrag in Höhe der Einkommensgröße des kleinsten Dezils wird ebenfalls eingerichtet. Zwischen diesen beiden Beträgen findet eine steigende Progression statt. Insgesamt wird diese so gestaltet, dass das Steueraufkommen des Staates massiv sinkt und die meisten Einsparnisse in der Mittelschicht stattfinden.
(2) Zusätzlich zum neu eingeführten Kindergeld wird ein Familiensplitting eingeführt für verheiratete Paare, bei denen beide Partner santamarianische Staatsbürger sind. Jeder Ehepartner zählt dabei als eine Person, jedes nicht volljährige Kind als eine halbe Person. Die addierten Einkommen dividiert durch die Personen lassen dann auf den Steuersatz schließen. So kommt es zu einer massiven Entlastung (vor allem großer) Familien, die noch weit über ein Ehegattensplitting hinausgehen.
(3) Das unterjährig ausgezahlte Kindergeld wird mit der Steuerersparnis für die Kinder verrechnet. Ist es höher als die Steuerersparnis, findet keine Verrechnung statt.
(4) Spenden an gemeinnützige Organisationen, insbesondere an die kath. Kirche, mindern das zu versteuernde Familieneinkommen.
§4 Unternehmensbesteuerung
(1) Die Gewinne nicht steuerfreier juristischer Personen bleiben bis zu einem Fünftel des Durchschnittseinkommens aller santamarianischen Bürger steuerfrei. Darüber hinausgehende Gewinne werden bis zum Durchschnitsseinkommens aller santamarianischen Bürger mit einem Steuersatz von 5% besteuert. Darüber hinausgehende Gewinne werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert. Eine Ausschüttung an Personen wird regulär über die Personenbesteuerung berechnet. Dies dient der Förderung kleiner und mittelständiger Unternehmen.
(2) In den ersten beiden Jahren nach der Gründung eines Unternehmens werden alle Gewinne über dem Freibetrag nur mit einem Steuersatz von 5% besteuert.
(3) Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Firmensitz nicht auf Santa Maria haben, sondern nur eine Zweigstelle. Diese Unternehmen zahlen auf den gesamten Gewinn einen Steuersatz von 10%.
(4) Unternehmen, die ihren Hauptsitz auf Santa Maria haben und somit ihren weltweiten Gewinn hier versteuern, jedoch weniger als 0,5% ihrer Umsätze auf Santa Maria erwirtschaften, zahlen lediglich einen Steuersatz von 1%.
(5) Spenden an gemeinnützige Organisationen, insbesondere an die kath. Kirche, mindern das zu versteuernde Einkommen.
§5 Umsatzbesteuerung
(1) Es wird eine Umsatzsteuer im System einer Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug erhoben.
(2) Der Umsatzsteuersatz für alle Produkte und Dienstleistungen beträgt 5%, umsatzsteuerfrei sind jegliche Lebensmittel sowie die Bibel.