Gesetz zur Allgemeinen Gleichbehandlung
§1 Ziel
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu verhindern oder zu beseitigen.
Das soll dafür sorgen, dass jeder gleich behandelt wird und seine individuelle Persönlichkeit frei ausleben kann.
§2 Diskriminierungsverbot
Mit diesem Gesetz ist es verboten, aus einem der genannten Gründe:
- einen Bewerber für eine Arbeitsstelle nicht einzustellen
- schlechtere Arbeitsbedingungen (einschließlich Lohn) bereitzustellen
- einen Gewerkschaftsbeitritt abzulehnen
- staatliche Leistungen (wie etwa die Gesundheitsversorgung) zu verweigern
- Kindern oder Erwachsenen den Zugang zu Bildung zu verwehren
- einen Bewerber für eine Mietwohnung abzulehnen
§3 Berufliche Anforderungen
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der genannten Gründe ist zulässig, wenn dieser Grund eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.