Die islamische Rechtslehre hat den Status von Gotteshäusern der genannten nicht muslimischen Religionsgemeinschaften gemäß der Art der Eroberung von Ländern näher definiert und in drei Gruppen aufgeteilt:
Städte, die von den Muslimen gegründet wurden, wie Kufa, Basra, Wasit u. a.: Es herrscht allgemeine Übereinstimmung unter den Rechtsgelehrten darüber, dass in muslimischen Neugründungen keine Kirchen, Synagogen und andere religiösen Versammlungsorte errichtet werden dürfen, da diese Gebiete und Städte Eigentum der Muslime sind. Die Rechtslehre nimmt hierbei auf einen angeblichen Spruch Mohammeds Bezug, der in inhaltlich allgemein gefasstem Sinne gesagt haben soll: „im Dār al-Islām“ darf weder eine Kirche gebaut noch eine zerstörte Kirche neu errichtet werden.[6]
Gebiete, die die Muslime gewaltsam (ʿanwatan) in Besitz genommen haben: Hier dürfen keine neuen Gotteshäuser anderer Religionsgemeinschaften errichtet werden. Es ist in der Rechtslehre allerdings umstritten, ob bestehende Gotteshäuser zerstört werden müssen. Die Malikiten und ein Teil der Hanbaliten treten für ihre Beibehaltung ein und berufen sich auf eine in der Historiographie dokumentierte Anweisung des Umayyaden-Kalifs ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz († 720): „zerstört weder Synagogen, noch Kirchen noch Gebetsstätten der Zoroastrier.“[6] Die Schafiiten dagegen halten die Zerstörung von Gotteshäusern für eine Pflicht (wādschib).
Gebiete, die die Muslime durch einen Vertrag (ṣulḥan) in Besitz genommen haben: Bleibt das Gebiet gemäß Vertrag im Besitz der nicht muslimischen Bevölkerung bei Entrichtung der Grundsteuer (Charādsch), dürfen dort auch neue Gotteshäuser gebaut werden. Im Dhimma-Verhältnis dagegen und bei Zahlung der Dschizya dürfen keine neuen religiösen Bauten errichtet werden.[